Kärntner Polizei zu Halloween: Schmaler Grat zwischen Streich und Straftat

Nicht jeder "harmlose Streich" zu Halloween bleibt ohne Rechtsfolgen, warnt die Kärntner Polizei | Foto: Pixabay
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KÄRNTEN. Heute gehen wieder einige, vor allem junge Kärntner von Haus zu Haus und stellen die Bewohner vor die Wahl zwischen "Süßes oder Saures". Die Kärntner Polizei warnt: Nicht jeder "harmlose Streich" ist auch erlaubt. Zum Beispiel werden das Beschmieren von Häusern oder Autos, das Beschädigen von Briefkästen oder das Zerstören von Mülltonnen sowie das Bedrohen von Menschen etc. als Straftaten geahndet. Die Polizei wird heute verstärkt Streifen einsetzen.

Jugendschutzgesetz gilt

Kinder unter 14 Jahren können bekanntlich noch nicht strafrechtlich belangt werden. Trotzdem können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des Schadens einklagen. Ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt erfolgt ebenfalls.

Die Polizei bittet Eltern, die Kinder diesbezüglich aufzuklären. Sinnvoll sei, genau abzuklären, wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dürfen und was erlaubt ist und was nicht. Es gilt das Kärntner Jugendschutzgesetz: Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten oder in Gastgewerbebetrieben sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ohne Aufsichtsperson ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zwischen 23 und 5 Uhr verboten, für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zwischen 1 und 5 Uhr. 

Was ist eine Straftat?

Folgende Handlungen stellen eine Straftat dar:

  • Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Beschmieren von Hauswänden oder Fahrzeugen
  • Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
  • Zerstören von Blumenbeeten
  • Auskippen von Mülltonnen
  • Bedrohen von Anwohnern an der Haustür, wenn sie keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
  • Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • Lärmbelästigung
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