Abhanden gekommenes Gepäck im Zug – wer haftet?

Diskussionen darüber, wer für abgelegte und dann abhanden gekommene Kleidungs- oder Gepäckstücke haftet, finden bekannterweise regelmäßig statt, sei es der Mantel in der Restaurants- oder Theatergarderobe oder die Schier im Schistall des Hotels. Doch wie sieht es bei im Zug aufbewahrtem Gepäck aus?

Zum Vorfall: Bei einer Zugfahrt in einem Railjet bringt eine Frau ihre große Reisetasche, die sie zunächst im Gangbereich abgestellt hat, auf Anweisung des Zugbegleiters in dem offenen Kofferregal ihres Waggons unter. Das Regal ist von ihrem Sitzplatz aus nicht einsehbar. Beim Aussteigen bemerkt sie, dass die Tasche während der Fahrt gestohlen wurde. Die Frau ist empört und klagt die ÖBB auf Schadenersatz. Ihre Begründung: Das Bahnunternehmen habe mit der Weisung des Schaffners die Verwahrungspflicht übernommen. Überdies trage die Bahn für das „Gepäcksabteil“ die Verantwortung.

Abweichend von der Vorinstanz, die der Klage stattgegeben hatte, gelangte der OGH (1Ob231/15z) zur Auffassung, dass die ÖBB für die verloren gegangene Reisetasche nicht haftet. Bei den offenen Kofferregalen der Railjets handle es sich um keine Gepäckabteile iSd § 26 Abs 6 Eisenbahnbeförderungs-Gesetz. Die Klägerin sei daher für ihr Gepäck selbst verantwortlich gewesen. Die Anweisung des Zugbegleiters, das Gepäck zur Sicherheit der Fahrgäste nicht im Gang, sondern in dem Kofferregal unterzubringen, begründe keine Verwahrungspflicht der Beklagten.

Im Zeitpunkt der Zugfahrt galt noch das Eisenbahnbeförderungs-Gesetz, nach dem der Reisende mitgenommene Gegenstände selbst zu beaufsichtigen hat, sofern sie nicht im „im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht“ wurden. Für Schäden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, haftet das Eisenbahnunternehmen nur bei Verschulden. Das am 1. 7. 2013 in Kraft getretene Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechte-Gesetz enthält diese Bestimmung nicht mehr. Vergleichbare Regelungen sind jedoch auch in den AGB bzw Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten. Inwieweit diese jedoch vor den Gerichten haltbar sind, wird sicherlich bald Gegenstand einer Entscheidung werden.

zum Bericht auf der Homepage der Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Ollinger

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