NÖGKK: Krank im Urlaub

Bett hüten statt Urlaubsfreude: Krankenstand antreten ist möglich. | Foto: NÖGKK

Im Urlaub krank zu werden, ist denkbar unangenehm. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen schon, informieren die Experten der NÖ Gebietskran-kenkasse: Im Urlaub kann man „arbeitsunfähig“ gemeldet werden, wenn
• die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert,
• die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – durchgeführt wird (eine „Ferndiagnose“ oder eine nachträgliche Krankmeldung durch den Hausarzt ist nicht möglich),
• der Dienstgeber unverzüglich (wie bei einem Krankenstand zu Hause) informiert wird.
Bei einem Urlaub im EU-/EWR-Raum bzw. in Ländern, mit denen ein zwischenstaatliches Abkommen in der Krankenversicherung besteht (Bosnien/Herzegowina, Kroatien, Türkei, Serbien/Montenegro, Mazedonien) gilt die e-card bzw. der Urlaubskrankenschein beim Arztbesuch. Der im Ausland zuständige Krankenversicherungsträger verständigt dann die Krankenkasse über den bestehenden Krankenstand.
In Einzelfällen verweigern Ärztinnen und Ärzte in Vertragsstaaten die Annahme der EKVK oder des „Urlaubskrankenscheines“ (speziell in den südlichen Ländern). Dann gilt – ge-nauso wie in allen Ländern, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (z. B. USA, Tunesien oder Ägypten): Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt muss – auf Verlangen – eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit ausstellen, die alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthält:
• Name und Geburtsdatum,
• Beginn und Ende des Krankenstandes
• Diagnose
Nach Ende des Auslandsaufenthaltes wird die Bestätigung (per Post, Fax oder persönlich) bei der NÖ Gebietskrankenkasse vorgelegt. Der ärztliche Dienst der NÖGKK entscheidet dann über die Anerkennung des Krankenstandes.
Einfach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die glei-chen Bestimmungen wie bei der Krankmeldung durch den Arzt zu Hause.
Achtung: Die Krankenstands-Regelungen im Ausland gelten nur für Akut-Fälle. Begibt man sich gezielt für eine ärztliche Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der NÖGKK einzuholen.
Tipp: Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzli-chen Krankenversicherung übernommen werden. Es empfiehlt sich daher – auch für Urlaube in Österreich – der Abschluss einer privaten Reise- und Urlaubskrankenversiche-rung. Angeboten werden solche Services beispielsweise von:
• Kreditkartenunternehmen,
• Autofahrerorganisationen (ARBÖ, ÖAMTC) und
• Alpinvereinen (Naturfreunde, Alpenverein etc.).

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