Rechts-Tipp: Einarbeitung von Arbeitstagen zwischen den Feiertagen

In Verbindung mit Feiertagen besteht oftmals der Wunsch seitens des Arbeitnehmers, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten, um eine längere Freizeit zu ermöglichen; insbesondere bei Fenstertagen oder zu Weihnachten und dem Jahreswechsel.

Als gelernter Österreicher weiß man: oft regelt der Gesetzgeber Fälle, die in zivilisierten Gesellschaften der Selbstbestimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten sind - so möglicherweise auch hier.

Dementsprechend sieht das Arbeitszeitgesetz (AZG) vor, dass Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen („Fenstertage“), gemäß § 4 Abs 3 AZG an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden können, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall 9 Stunden nicht überschreiten, es sei denn, der KV sieht dies gemäß § 4 Abs 1 AZG ausdrücklich vor. Eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraums kann auch durch eine Betriebs-vereinbarung erfolgen, sofern der KV die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehens einer kollektivvertraglichen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein KV abgeschlossen werden kann.

Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig. Beim Einarbeiten erfolgt eine Umverteilung der Normalarbeitszeit, dh die Mehrstunden in den Wochen des Einarbeitens gelten nicht als zuschlags-pflichtige Mehr- bzw Überstunden, sondern sind lediglich anders verteilte Normalarbeitsstunden.

Das Einarbeiten ist grundsätzlich nur an Werktagen von Montag bis Samstag und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen möglich (bei 13-wöchiger Einarbeitungszeit: maximal 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden in der Woche; beachte auch § 3 Abs 4 ARG, wonach im Falle des Einarbeitens der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13:00 Uhr, bis spätestens Samstag, 18:00 Uhr, aufgeschoben werden kann).

Befindet sich ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem eingearbeitet wird, im Krankenstand oder auf Urlaub, müssen ihm die in den Krankenstands- und Urlaubszeitraum fallenden Teile der Einarbeitungszeit als erbracht gutgeschrieben werden. Das Einarbeiten ist durch Einzelvereinbarung mit den betreffenden Arbeitnehmern bzw bei Bestehen eines Betriebsrats durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Dabei kann vereinbart werden, dass der Einarbeitungszeitraum entweder vor und/oder nach den eingearbeiteten Tagen liegen kann.

Weitere Auskünfte auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ollinger

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