Sind Wettbewerbsklauseln immer ungültig?
Der OGH hatte sich kürzlich (28.3.2017, 4 Ob 48/17p) wieder mit der Gültigkeit einer Konkurrenzklausel auseinanderzusetzen, dieses Mal mit einer solchen in einem Franchisevertrag.
Konkurrenzklauseln, insbesondere nachvertragliche, sind oft weit gefasst und unterliegen daher einer strengen Prüfung durch die Gerichte. Doch was kann wirksam vereinbart werden und wo liegen die Grenzen? Dies wurde vom OGH (in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) erneut beleuchtet und auch für Franchisesysteme klargestellt:
Der Franchisepartner erhielt im Franchisevertrag eine räumlich abgegrenzte Region (eine „mittelgroße Stadt“) zugewiesen. Vereinbart war demgegenüber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne örtliche Begrenzung und für die Dauer von drei Jahren. Der Franchisegeber kündigte wegen des Verdachts des Vertragsbruchs das Franchiseverhältnis auf. Im Nachgang stellte sich die Frage, ob durch die weitere Tätigkeit des Franchisepartners in der Branche des Franchisesystems eine Verletzung der Konkurrenzklausel gegeben war.
Der OGH stellte dazu klar: Wettbewerbsklauseln sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (zB Angestelltengesetz, Handelsvertretergesetz), sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken. Und weiter: Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.
Was bedeutet das konkret und für den aufgeworfenen Fall? Laut OGH konnte eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, denn es konnte nicht festgestellt werden, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen einschließlich des Vertriebskonzepts des ehemaligen Franchisepartners (nach Ende des Franchiseverhältnisses) an jene des Franchisegebers anlehnten; des Weiteren gab es zahlreiche Mitbewerber mit ähnlichen Dienstleistungen, weshalb abgeleitet werden konnte, dass der klagende Franchisegeber keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Laut OGH besteht ein auffallendes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen, sie beschränkt die Berufs- und Erwerbsinteressen des ehemaligen Franchisepartners über den Rahmen der Interessen des Franchisegebers hinaus, die Klausel wurde als sittenwidrig eingestuft. Der OGH verwarf auch die Möglichkeit einer Teilnichtigkeit der Klausel mit der Begründung, dass die Klausel nach dem im Provisorialverfahren (Verfahren der einstweiligen Verfügung) bescheinigten Sachverhalt in keinem Umfang einem berechtigten Interesse der klagenden Partei entspricht.
Aus dieser Entscheidung zeigt sich, dass der Umfang von Konkurrenzklauseln immer, auch im Zusammenhang mit Franchiseverträgen wohl überlegt und geprüft sein muss. Ein weniger ist hier oft ein mehr, auf die Interessen, insbesondere die Berufs- und Erwerbsinteressen des Franchisepartners nach Ende des Franchiseverhältnisses ist Rücksicht zu nehmen und eine fundierte Interessenabwägung vorzunehmen.
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