WKNÖ-Empfehlungen für rasche Hochwasser-Schadensabwicklung
Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro steht für Betriebe bereit
Langsam aber doch geht das Hochwasser zurück und das ganze Schadensausmaß wird sichtbar. "Für jeden Betrieb, der vom Hochwasser heimgesucht wurde, ist das eine Katastrophe", sagt die Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sonja Zwazl. "Deshalb setzen wir alles daran, so rasch wie möglich unsere Katastrophenhilfe auszuzahlen. Denn wer schnell hilft, hilft doppelt!"
Bekanntlich steht für niederösterreichische Betriebe, die durch das Hochwasser geschädigt worden sind, eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro bereit. Damit diese von WKNÖ, WKÖ und SVA bereitgestellte Hilfe möglichst schnell dort ankommt, wo sie gebraucht wird, sollten sich geschädigte Betriebe unbedingt von der Wirtschaftskammer-Bezirksstelle beraten lassen, so Zwazl. „Gerade im ärgsten Stress ist es schwierig, die Nerven zu bewahren und den Überblick zu behalten. Deswegen raten wir, nach unserer Checkliste vorzugehen.“
Damit Soforthilfe rasch ankommt….
Die WKNÖ hat dazu eine Hochwasser-Homepage wko.at/noe/hochwasser eingerichtet, wo auch Formulare für die Schadensanzeige heruntergeladen werden können. Damit die Auszahlung der Soforthilfe möglichst rasch von statten geht, sollten sich Betriebe an folgenden Punkten orientieren:
Die Schadenserhebung wird immer von der Gemeinde geleitet.
Deshalb ist unbedingt bei der Gemeinde ein Termin für die Schadens-Kommission,
an dem auch ein Vertreter der Wirtschaftskammer teilnimmt, auszumachen. "Bereiten Sie sich auf diesen Termin gut vor. Lassen Sie sich von der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer beraten, wir sind auch in dieser Situation für Sie da", betont Klosterneuburgs Wirtschaftskammer-Leiter Fritz Oelschlägel.
Dokumente
Damit die Schadens-Kommission effizient arbeiten kann, empfiehlt es sich - soweit möglich - folgende Unterlagen zur Schadenserhebung bereit zu halten.
Fotos
Baupläne
Schadenslisten
Schadens-Kostenschätzungen
Inventarlisten
Am Schadensprotokoll muss das Schadensdatum stehen und festgehalten sein, dass es sich beim geschädigten Objekt um ein Betriebsgebäude oder eine Lagerstätte handelt.
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