Das neue Erwachsenenschutzgesetz – Vorsorgevollmacht weiterhin sinnvolles Mittel zur Vorsorge für die Eigenberechtigung im Alter

Seit Jahren gibt es das Institut der Vorsorgevollmacht. Sie drängt(e) den Sachwalter bereits in den Hintergrund. Ab 1.7.2018 wird es den Sachwalter in dieser Form gar nicht mehr geben - er wird durch die sogenannte gerichtliche Erwachsenenvertretung abgelöst. Sinn des Ganzen ist es, die Selbstbestimmung Volljähriger möglichst zu wahren, auch wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um all ihre Angelegenheiten zu kümmern.

"Zusammengefasst ist zur bestmöglichen Erhaltung der Selbstbestimmung die Erwachsenenvertretung jedenfalls eine sehr gute Möglichkeit", meint Rechtsanwältin Nina Ollinger. "Auch das Eindämmen der Sachwalterschaft zugunsten der eingeschränkt anzuwendenden gerichtliche Erwachsenenvertretung ist zu begrüßen. Wer jedoch selbst vorsorgen will, ist auch wie bisher bestens beraten, sich rechtzeitig um eine Vorsorgevollmacht zu bemühen", so die in Klosterneuburg und Purkersdorf tätige Anwältin. Eine solche muss schriftlich und umfangreich für alle Bereiche aufgesetzt werden – zB Zustellvollmacht, Kontoverfügungsgewalt, etc – erfordert eine Belehrung durch einen Rechtsanwalt oder Notar, die schriftlich bestätigt werden muss und, genauso wie die gewählte und die gesetzliche Erwachsenenvertretung eine Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis; erst mit dieser wird die Vorsorgevollmacht wirksam.

Die Änderungen im Überblick:

Die Vorsorgevollmacht als solche bleibt bestehen. Sie kann nur von jenen Personen aufgesetzt werden, die noch voll entscheidungsfähig sind. Mit ihr kann festgelegt werden, wer im Alter, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, für einen tätig wird. Dieser sogenannte Vorsorgebevollmächtigte genießt bestmögliche Freiheit und erspart sich die Kontrolle durch das Gericht. Wer nahe Angehörige oder auch sehr gute Freunde als Vertreter einsetzen will, dem ist dringend zu empfehlen, noch im voll handlungsfähigem Zustand eine derartige Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Dazu ist ein Rechtsanwalt oder Notar zwingend einzubinden. Dieses sinnvolle Institut zur Vorsorge wird es weiterhin geben.

Ändern wird sich durch das Erwachsenenschutzgesetz die weitere Möglichkeit der Bestellung von Vertretern, sobald eine Person gerade nicht mehr voll handlungsfähig ist. Anstelle des Sachwalters und der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger tritt nun die Erwachsenenvertretung. Hierbei werden drei Arten unterschieden: die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung - nur die letztere ersetzt die bisherige Sachwalterschaft.

Neue Regelungen gibt es auch noch zur medizinischen Behandlung, wo eine Zustimmung des Gerichtes dann erforderlich ist, wenn die Person zu erkennen gibt, dass sie mit dieser Behandlung nicht einverstanden. Des Weiteren auch für den Wohnortwechsel, für den eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist; der Vorsorgebevollmächtigte benötigte eine gerichtliche Genehmigung allerdings nur bei einem Wechsel des Wohnortes in das Ausland. Bei der Vermögenssorge ist geregelt, dass der Erwachsenenvertreter eine gerichtliche Zustimmung benötigt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.

Detaillierte Informationen darüber finden Sie im Rechts-Blog der Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Ollinger.

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