Landesgericht Krems
„Spaßvogel“ hinterlegte falsche Fünfzig-Euro-Noten in Bankfoyer
Der 52-jährige mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde aus der U-Haft für die Verhandlung vorgeführt. Er sitzt derzeit wegen eines Vordeliktes ein. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann die Weitergabe und den Besitz von nachgemachtem oder verfälschtem Geld vor.
Bank betreten
Der Beschuldigte hatte am 13. März 2021, einem Wochenende, gegen zwei Uhr Früh schwer betrunken eine Bankfiliale in Krems-Lerchenfeld betreten. Bei einem Stehpult in der Nähe der Geldautomaten hinterlegte er zwei falsche Fünfzig-Euro-Noten samt einem Zettel mit der Nachricht, „liebe Grüße an…“, die an den Filialleiter gerichtet war. Die Geldscheine seien sofort als Fälschungen beziehungsweise Spielgeld erkennbar gewesen, da sie auf einer Seite den Aufdruck Kopie gehabt hätten.
Spaß erlaubt
Er habe sich einen Spaß erlauben wollen. Er habe nie vorgehabt, die Blüten unter die Leute zu bringen. Er sei zu dieser Zeit dauernd betrunken gewesen, habe sich wie Django gekleidet, hätte sich laufend Blödeleien erlaubt und auch Spaßvideos auf Youtube gestellt. Diese fänden andere Leute weniger lustig. Heute finde er die Sache mit dem Geld auch nicht witzig.
Fälschung erkennbar
Der Filialleiter bestätigte, dass eine Bankmitarbeiterin die Scheine Montagfrüh im Foyer samt Zettel vorgefunden habe. Die Fünfzigerscheine seien auf den zweiten Blick als Fälschung erkennbar gewesen. Er kenne den Beschuldigten von früher, dieser hätte ein Aufenthaltsverbot in der Bank, da er schon öfter unliebsam aufgefallen sei und den Bankbetrieb gestört habe.
Hätte in Umlauf kommen können
Die Staatsanwältin meinte, wenn jemand die Bankfiliale betreten und das Geld genommen hätte, dann hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass das Falschgeld in Umlauf gekommen wäre und hielt ihre Anklage aufrecht. Der Rechtsbeistand des Angeklagten, Philipp Penz aus Horn, plädierte auf Freispruch und fügte hinzu, dass man sich in diesem Fall eine Anklage und allen Beteiligten Geld und Zeit hätte sparen können.
Die Richterin fällte einen Freispruch. Sie könne keine Tatabsicht erkennen. Wenn der Angeklagte das Falschgeld in Umlauf hätte bringen wollen, dann hätte er es doch eher in einem Geschäft versucht. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Nicht rechtskräftig. -Kurt Berger
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