Gehaltsangaben bei Stellenanzeigen

BEZIRK. Die Regelung ist ja ganz klar: Seit März 2011 muss in Stellenanzeigen von Privatunternehmen und Bund angeführt sein, wie viel man im Beruf mindestens verdienen kann – sogar als geringfügig beschäftigte Aushilfe. Und auch das Land hat eine gesetzliche Regelung erlassen, wonach die Landes- und Gemeindestellen gehaltstransparent ausgeschrieben werden müssen.

Doch die Meldemoral der Betriebe sinkt weiter
Im Februar und März 2014 hat die AK Tirol die Stellenanzeigen in den Tiroler Medien analysiert. Insgesamt 5.885 Stellenanzeigen wurden kontrolliert, davon enthielten nur 2.694 Inserate eine Gehaltsangabe, bei 3.191 fehlte diese. Das ergibt eine „Kriminalitätsquote“ von 54,2 %! (Im Jahr 2013 lag diese Quote noch bei 48,73 %).
Am korrektesten arbeiteten Personalvermittler mit einer Quote von 91,28 % und Großbetriebe (64,78%). Land und Gemeinden folgten mit 54,01 %, Bund und Universitäten mit 44,18 %. Am mangelhaftesten waren die Angaben bei Klein- und Mittelbetrieben mit 38,56 %.
„Mit der Verpflichtung zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen können offenbar nur Personalberatungs- und Arbeitskräfteüberlassungsfirmen professionell umgehen“, stellen die AK Experten fest. „Erschreckend ist, dass auch bei Großbetrieben, die ja meistens über eigene Personalabteilungen verfügen, derart oft das Gesetz verletzt wird, und bei diesen die Tendenz sogar stark nach oben geht. Denn letztes Jahr wiesen immerhin 91,16 % der Stellenanzeigen von Großbetrieben eine Gehaltsangabe auf. Die Klein- und Mittelbetriebe haben es sogar geschafft, den ohnehin schlechten Ausgangswert von 44,11 % vom letzten Jahr sogar nochmals zu unterbieten: Heuer sind es nur mehr 38,56 %.“
Festzustellen ist, dass derzeit in immer mehr Inseraten nur allgemein darauf hingewiesen wird, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn bezahlt wird. Tatsächlich wäre aber zur Orientierung das Mindestentgelt in der betragsmäßigen Höhe anzugeben, das unterschiedlich geregelt sein kann, etwa durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. Wenn Arbeitgeber bei der Ausschreibung wissen, dass z. B. Zulagen zustehen, sind diese ebenfalls anzuführen.

AK Präsident Erwin Zangerl: „So kann es nicht weitergehen. Was ist ein Gesetz wert, wenn Verstöße nicht geahndet werden. Wir verlangen, dass neben Stellenbewerbern und Gleichbehandlungsanwaltschaft auch der AK und dem ÖGB das Recht eingeräumt wird, Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft anzeigen zu können. Das wäre das wirksamste Instrument für mehr Gehaltstransparenz.“

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