Halten und Parken auf Brücken
Es dürfte bei vielen in Vergessenheit geraten sein!!
§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a)
im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
b)
auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
USW......
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40128457
Wo: Kaiser franz, Kaiser-Franz-Josef-Strau00dfe, 1230 Wien auf Karte anzeigen
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