Privatverkauf vor Gericht
Morsches Wohnmobil – OLG Linz hob Gebrauchtwagenkauf auf

Im Kaufvertrag wurde – wie bei Privatverkäufen üblich – die Gewährleistung ausgeschlossen. | Foto: TEAM FOTOKERSCHI / BAYER
  • Im Kaufvertrag wurde – wie bei Privatverkäufen üblich – die Gewährleistung ausgeschlossen.
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Wer ein gebrauchtes Fahrzeug privat kauft, verzichtet oft auf Gewährleistungsansprüche. Doch dieser Ausschluss gilt nicht uneingeschränkt. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat entschieden, dass ein Käufer ein Wohnmobil zurückgeben darf, obwohl im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden war.

LINZ. Ein Mann hatte Ende Oktober 2024 von einer Privatperson ein 2003 erstmals zugelassenes Wohnmobil mit rund 92.000 Kilometern um 25.000 Euro gekauft. Im Kaufvertrag wurde – wie bei Privatverkäufen üblich – die Gewährleistung ausgeschlossen.

Verkäufer ließ Fahrzeug überprüfen

Vor dem Kauf machte der Käufer jedoch deutlich, dass ihm wichtig sei, dass das Wohnmobil keinen Unfallschaden aufweise und technisch "alles in Ordnung" sei. Daraufhin ließ der Verkäufer eigens eine Überprüfung durchführen. Außerdem vereinbarten beide Seiten, dass dabei festgestellte schwere Mängel vor der Übergabe auf Kosten des Verkäufers behoben werden. Nach der Reparatur wurde das Fahrzeug übergeben.

Morsche Bodenplatte entdeckt

Nur wenige Wochen später ließ der Käufer das Wohnmobil beim Öamtc erneut überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die hölzerne Bodenplatte im hinteren Bereich bereits morsch war. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Während das Landesgericht Linz die Klage zunächst abwies, gab das OLG Linz dem Käufer in zweiter Instanz weitgehend recht.

Verkehrssicherheit zugesichert

Der Kläger brachte unter anderem vor, die morsche Platte hätte bereits bei der Übergabe bestanden. Vor allem durch die Zusage des Beklagten, schwere Mängel beheben zu lassen, sei ihm ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug zugesichert worden. Er hätte das Fahrzeug nie gekauft, wenn er von dem Mängeln gewusst hätte. 

Der Beklagte beantragte daraufhin die Abweisung der Klage und verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Er brachte vor, dass ihm beim Verkauf keine Mängel bekannt gewesen seien. Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts war jedoch, dass der Verkäufer durch die eigens veranlasste Überprüfung und die Vereinbarung zur Behebung schwerer Mängel dem Käufer schlüssig zugesichert habe, dass das Wohnmobil verkehrs- und betriebssicher sei. Diese Zusicherung wiege schwerer als der vereinbarte Gewährleistungsausschluss.

Kaufvertrag aufgehoben

Das OLG Linz erklärte daher die Auflösung des Kaufvertrags für zulässig. Der Käufer erhielt den Kaufpreis zurück, musste sich allerdings ein Benützungsentgelt für die Nutzung des Wohnmobils anrechnen lassen. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

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