Beruf und Pflege vereinbaren dank Pflegekarenz
Wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, die bisherige Betreuungsperson ausfällt oder sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verändert, stehen Berufstätige unter besonders großem Stress. Seit 2014 gibt es daher die Möglichkeit der Pflegekarenz, die als Überbrückungsmaßnahme für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden kann. In dieser Zeit ist man vor Kündigung geschützt und bekommt ein Karenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens). Eine Krankenversicherung besteht während dieser Zeit weiter und auch der Erwerb des Abfertigungsanspruchs bleibt aufrecht. Geringfügig Beschäftigte können kein Pflegekarenzgeld bekommen.
Arbeitszeit reduzieren
Wer die Arbeit nur teilweise reduzieren will, kann auch in Pflegeteilzeit gehen. Die Arbeitszeit darf dabei auf ein Minimum von zehn Stunden pro Woche reduziert werden. Das Pflegekarenzgeld wird dabei aliquot berechnet. Die übrigen Regelungen für die Pflegeteilzeit entsprechen jenen für die Pflegekarenz. So sind beide Modelle ab der Pflegegeldstufe 3 möglich, bei minderjährigen und demenzkranken Angehörigen bereits ab der Stufe 1. Der Chef muss allerdings zustimmen, wenn jemand in Pflegekarenz oder -teilzeit gehen möchte.
Weitere Gründe für den Bezug des Pflegekarenzgeldes sind Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Gewährung liegt derzeit bei rund acht Tagen. Für 2019 ist eine umfassende Evaluierung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit geplant. Immer wieder wird ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Pflegekarenz und -teilzeit gefordert. Derzeit hängt es von der Zustimmung des Arbeitgebers ab, ob Beschäftigte diese Karenzierung in Anspruch nehmen können.
Um das Pflegekarenzgeld ansuchen kann man beim Sozialministeriumservice.
Wichtig: Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit muss das Pflegegeld mit Bescheid zuerkannt sein. Wenn Sie erklären, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, sind die Entscheidungsträger dazu angehalten, dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abschließen (= beschleunigtes Verfahren).
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