Erhöhte Waldbrandgefahr: Verbot des Feuerentzündens
LUNGAU. Die vergangenen Wochen wären im Bezirk Tamsweg von deutlich unterdurchschnittlichen Niederschlägen gekennzeichnet gewesen, informiert die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg. Aufgrund der herrschenden Witterung (insbesondere Trockenheit auf südseitigen Hängen) sei eine besondere Brandgefahr gegeben.
Mit sofortiger Wirkung!
Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg verbietet daher mit sofortiger Wirkung gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes (FG) 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F. jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich.
Auf Waldflächen und in deren Gefährdungsbereich
Dieses Verbot gilt auf sämtlichen Waldflächen des Bezirkes Tamsweg und auf daran angrenzenden Grundflächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), welche einen Gefährdungsbereich für den Wald darstellen.
Das Verbot ist befristet bis zum Auftreten stärkerer Niederschläge, welche eine tiefreichende Durchfeuchtung des Waldbodens und damit eine Beseitigung der besonderen Brandgefahr bewirken.
Hinweis:
Wer gegen dieses Verbot verstößt, begehe eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975, so der Hinweis von Seiten der BH Tamsweg.
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