Im Marzer Friedhof verunfallt
Grabstein fiel auf Friedhofsbesucher
MARZ. Der dramatischen Zwischenfall ereignete sich, als ein 67-jährige gebürtige Marzer, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt und zu einem Verwandtschaftsbesuch in der burgenländischen Heimat war. Als er das Grab seiner Mutter besuchte, passierte das Unglück. Der Mann rutschte aus und hielt sich an einem Grabstein fest. Der Stein saß locker und fiel auf die Beine des 67-Jährigen.
Operation notwendig
Der Mann wurde nach dem Unfall ins Krankenhaus nach Eisenstadt gebracht und dort operiert. Die Diagnose lautet vierfacher Knöchelbruch rechts und einfacher Knöchelbruch links. Zwei bis drei Monate wird er seine Füße nicht belasten können.
Starken Schmerz verspürt
An den Unfall erinnert sich der 67-Jährige mit Schrecken zurück. Auf einmal merkte ich, dass sich der Stein bewegt. In meiner Panik habe ich den Kopf eingezogen, mich zusammengerollt, die Knie eingezogen und mich auf die Seite geschmissen. Das war das einzige, was ich machen konnte. Dann habe ich nur mehr einen Schmerz verspürt und konnte danach gar nicht mehr hoch“, so der Mann gegenüber dem ORF-Burgenland.
Grabbesitzer verantwortlich
Wer in so einem Fall haftet weiß der Innungsmeister der Wirtschaftskammer Burgenland, Anton Hauser: „Jedes Unternehmen haftet für ein nicht ordnungsgemäß errichtetes Grabmal aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung für drei Jahre. Die Besitzer von Gräbern haben für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Anlage zu sorgen.
Vom Fachmann prüfen
„Nicht jedem ist bewusst, dass es im eigenen Verantwortungsbereich des Einzelnen liegt, seine Grabanlage in regelmäßigen Abständen von einem Steinmetzbetrieb überprüfen zu lassen. Wir warnen vor unsachgemäßer Überprüfung, das muss ein Fachmann machen. Bitte keine Rüttelprobe durch ungeschultes Personal“, warnt Anton Hauser
Verkehrssicherheitspflicht
Den Friedhofsbetreiber trifft nach einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern. Sämtliche Grabanlagen sind in angemessenen periodischen Abständen einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
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