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Expertinnen Tipp: Scheidungsrecht

Rechstanwältin Mag. Sybille-Maria Lindeis ist Expertin für Familienrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkasso, Miet- und Wohnrecht und Strafrecht. | Foto: www.fotoschuster.at
  • Rechstanwältin Mag. Sybille-Maria Lindeis ist Expertin für Familienrecht, Erbrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Inkasso, Miet- und Wohnrecht und Strafrecht.
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Bei einer Scheidung muss Vieles geklärt werden. Wer behält das Dach über dem Kopf und wie regelt man die Obsorge der Kinder. Rechtsanwältin
Mag. Sybille-Maria Lindeis bringt Licht ins Dunkel, damit Sie in der Krisenzeit einen kühlen Kopf bewahren.

Erste Schritte: Ich will mich scheiden lassen, was ist zu beachten?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Varianten bei einer Scheidung. Es gibt einerseits die einvernehmliche Scheidung und andererseits die strittige Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung ist meist die kostengünstigere und schnellere Variante. Hierbei müssen sich die Parteien über die Vermögensaufteilung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Obsorge und das Kontaktrecht einig sein. Ein Verschulden wird bei dieser Variante bewusst nicht geprüft. Es ist ausreichend, wenn die Parteien seit mehr als 6 Monaten getrennt sind bzw. die Ehe zerrüttet ist.

Angenommen die Scheidung ist strittig:
Die strittige Scheidung dauert im Normalfall länger. Hierbei muss zunächst eine der Parteien eine Scheidungsklage einbringen. Entscheidend für die Scheidung der Ehe ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe – dies kann durch Setzung einer Eheverfehlung aber auch durch länger andauernde Trennung der Ehegatten vorliegen. Bei Einbringen einer Scheidungsklage muss daher ein Scheidungsgrund vorgebracht werden. Klassische Scheidungsgründe sind z.B. eine außereheliche Beziehung, Alkoholsucht, Gewalt in der Ehe, etc.

Das strittige Scheidungsverfahren endet mit Urteil. Das Urteil beinhaltet im Normalfall einen Verschuldensausspruch. Nach rechtskräftiger Beendigung der Scheidung kann binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung von jeder Partei ein Aufteilungsverfahren eingeleitet werden. Hier geht es darum die gemeinsamen Vermögenswerte (Wohnung, Sparbücher, Fahrnisse, etc.), aber auch Schulden aufzuteilen.

Wie erfolgt die Aufteilung?
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit. Dies bedeutet, dass die Situation des konkreten Einzelfalls vom Gericht berücksichtigt wird. Kriterien sind: Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, wer hat finanziell mehr eingebracht, wer kann sich eine Ausgleichszahlung eher leisten, etc. Eine wichtige Grundregel ist, dass es bei der Aufteilung der ehelichen Wohnung bei einem eindeutigen Verschuldensausspruch die Wahlmöglichkeit der unschuldigen Partei gibt, sich auszusuchen ob diese in der Wohnung bleibt und eine Ausgleichszahlung leistet oder auszieht und sich eine Ausgleichszahlung zahlen lässt.
Auch nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten sind gegebenenfalls anschließend zu regeln. Ein Unterhaltsanspruch für den geschiedenen Gatten ergibt sich nur dann, wenn den anderen Ehegatten ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Darüber hinaus gibt es noch den seltener vorkommenden Billigkeitsunterhalt.

Und der Unterhalt für die Kinder?
Der Unterhalt für die Kinder ist einfacher geregelt und bemisst sich nach der Prozentwertmethode. Hierbei steht den Kindern mit steigendem Alter ein steigender Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. Darüber hinaus gibt es Abzüge, wenn es mehr Unterhaltsberechtigte gibt.

Grundsätzlich hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das Kind in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, dass dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG entspricht.

Ab wann benötige ich einen Rechstanwalt?
Es besteht bei keiner der Varianten Anwaltspflicht. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann jedoch bei beiden Varianten sinnvoll sein. Wenn es zum Beispiel komplexere vermögensrechtliche Angelegenheiten zu klären gilt. Oft kann der Rechtsanwalt das Verfahren der einvernehmliche Ehescheidung durch Vorbereitung des Vergleichstextes etc. beschleunigen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den grundlegenden Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt zu besprechen und dann über die Notwendigkeit einer Vertretung zu entscheiden. Wie bei allen Angelegenheiten, mit denen Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, sollten Sie auch hier jedenfalls bereits bei der ersten Besprechung das Thema Kosten ansprechen.
Ausserdem gibt es auch die Möglichkeit gemeinsam mit dem Rechtsanwalt eine finanziell gangbare Variante zu vereinbaren.

Für nähere Auskünfte vereinbaren Sie bei Frau Mag. Lindeis unverbindlich einen Termin zur Erstberatung

Mag. Sybille-Maria Lindeis
Stiftgasse 21/20
1070 Wien

Tel. +43 660 6000 488
eMail: office@lindeis.at
Erreichbar täglich 08:00 bis 20:00

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