Assistenzhunde alt und neu
Die Verwirrung ist groß.
Klar, im §39a Absatz 8 Bundesbehindertengesetz steht es ganz deutlich:
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund" und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
Aus dem Amtsdeutsch übersetzt heißt das, dass jeder Hund, der den stolzen Titel “Assistenzhund” tragen will, eine Prüfung bestehen muss (eigentlich ist es ein ganzes Prüfverfahren, aber das wäre hier zu lange). Das Gesetz ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten, das heißt, es gilt für alle “neuen” Hunde, die ab diesem Tag den Titel erringen wollen.
Doch jetzt kommen die oft gestellten Fragen:
F: Aber was ist mit den Hunden, die schon vor 2015 im Einsatz waren?
A: Für sie gelten die alten Regelungen. Ein Blindenführhund musste auch vorher schon staatlich geprüft sein, für die Servicehunde und Signalhunde genügte die Bestätigung des jeweiligen Trainers, um in den Behindertenpass eingetragen zu werden, selbstausgebildete Service- und Signalhunde mussten ebenfalls schon eine Prüfung über Auftrag der Bundesozialämter absolvieren. Sobald der Hund eingetragen ist, bleibt er das auch weiterhin.
F: Ich habe etwas von einem staatlichen Logo gelesen. Wozu ist das gut?
A: Natürlich hat man den Behindertenpass, in dem der Assistenzhund eingetragen ist, aber wenn man mit dem Hund irgendwo hinein will oder der Hund in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Maulkorb fährt, wird man immer wieder deswegen angegangen. Das Logo als leicht erkennbares Zeichen soll helfen, dass die Menschen sofort wissen, das ist ein Assistenzhund. Es soll auch entsprechend in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
F: Und wie kommt man zu dem dem staatlichen Logo?
A: Neben der Eintragung in den Behindertenpass bekommen die Hundeführer mit den eingetragenen Hunden zusätzlich das Recht, das staatliche Assistenzhundelogo am Brustgeschirr oder Halsband des Hundes zu führen - das Messerli-Institut an der Vet.med. Uni Wien wird das managen. Wie die Zuerkennung an den Einzelnen praktisch vor sich geht, wurde noch nicht bekanntgegeben, aber die betreffenden Hundeführer werden sicherlich zeitgerecht davon informiert.
F: Ich habe einen Assistenzhund von der Assistenzhundeschule xy, dort wurde mir versichert, dass ich mit dem Zeugnis der Schule xy / dem Zeugnis der Prüfstelle xy / dem Ausweis der Schule xy / dem Brustgeschirr mit dem Logo der Schule xy das Recht habe, alle besonderen Rechte des Assistenzhundeführers in Anspruch zu nehmen wie Freifahrt für den Hund in Öffis, Zutritt an Örtlichkeiten mit Hundeverbot, Befreiung von der Maulkorbpflicht, Erlassung der Hundesteuer etc.
A: Jein. Die Bestätigung der Hundeschule über die Ausbildung des Hundes genügte nach den alten Vorschriften nur als Voraussetzung für die Eintragung in den Behindertenpass, erst mit diesem Eintragungsverfahren beim Bundessozialamt wurde der Hund amtlicherweise zum Assistenzhund und Sie zum Assistenzhundeführer mit allen Rechten und Pflichten erklärt.
F: Mir ist der ganze Behördenkram zuwider, zu kompliziert und auch egal. Hauptsache, mein Hund hilft mir / meinem Kind. Für mich ist der ein Assistenzhund. Die müssen mich mit meinem Hund sowieso hineinlassen, auch dort, wo Hundeverbot herrscht, oder?
A: Nein, müssen sie nicht. Dort, wo das nur eine private Entscheidung des Besitzers der Örtlichkeit ist, wie z.B. in Gasthäusern, darf er natürlich Sie und Ihren inoffiziellen Hund hineinlassen, er muss aber nicht. Dort, wo die gesetzliche Regelungen “gewöhnliche” Hunde aussperren, so wie z.B. die Lebensmittelhygieneverordnung Hunde in Lebensmittelgeschäften verbietet, dort muss Sie der Verantwortliche sogar hinausweisen, er riskiert sonst eine Verwaltungsstrafe.
Weitere Informationen: www.reha-dogs.org, office@reha-dogs.org.
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