Assistenzhunde sind in, Schwindelhunde out!
Bisher konnte jedermann einem Hund ein Geschirr überziehen und den als Assistenzhund verkaufen (ausgenommen Blindenführhunde, die mussten jetzt schon staatlich geprüft werden). Damit ist jetzt Schluss.
Für Menschen mit Behinderung, die sich von einem besonders ausgesuchten und ausgebildeten Hund helfen lassen, und die Trainer dieser Hunde gilt ab dem 1.1.2015 eine ganz neue gesetzliche Regelung. Früher waren es nur die Blindenführhunde, die im 39a Bundesbehindertengesetz definiert waren. Jetzt sind es auch die Hunde, die für Menschen mit Körperbehinderungen arbeiten – die werden Servicehunde genannt - und solche, die Menschen mit Hörbehinderungen Geräusche signalisieren – das sind die Signalhunde. Außerdem heißen auch die Hunde, die Menschen mit Diabetes oder Epilepsie eine bevorstehende Unterzuckerung oder einen Anfall anzeigen, also eine Veränderung signalisieren, Signalhunde.
In Österreich gibt es also im Gesetz drei Gruppen von Assistenzhunden: Blindenführhunde, Servicehunde, Signalhunde. Alle anderen Bezeichnungen wie z.B. Partnerhunde oder Diabeteswarnhunde sind Markennamen oder Fantasiebezeichnungen. Nachdem die Regelung ganz neu ist, sind noch nicht alle Gesetze, in denen Assistenzhunde vorkommen oder in Zukunft vorkommen müssen, geändert, da ist noch viel zu tun.
Nachdem die Hundeführer mit Behinderung ihre Assistenzhunde an viele Orte mitnehmen dürfen, wo andere Hunde verboten sind, muss man natürlich nachweisen können, dass der Hund, der mit ins Lebensmittelgeschäft, ins Krankenhaus oder ins Konzert der Philharmoniker mit kommen soll, auch wirklich ein Assistenzhund ist. Das geschieht durch die Eintragung in den Behindertenpass des Hundeführers nach einer strengen staatlichen Prüfung. Irgendwelche „Ausweise“ von Hundeschulen haben keinerlei rechtliche Gültigkeit. Für die Brustgeschirre der Assistenzhunde soll es in Zukunft ein einheitliches Logo geben, das nur die staatlich geprüften Hunde tragen dürfen.
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