Stadtmarketing Oberpullendorf
"Vielleicht ein Erwachen bei den Online-Käufern"
Obfrau Maria Bauer vom Stadtmarketing Oberpullendorf über die momentane Situation am Wirtschaftsstandort Oberpullendorf – Geschäftsmieter haben Anspruch auf Mietzinsminderung
OBERPULLENDORF. Wie in allen anderen Städten Österreichs ist auch das Stadtbild von Oberpullendorf derzeit von geschlossenen Geschäften und leeren Einkaufsstraßen geprägt. Was die Corona-Situation für den Wirtschaftsstandort Oberpullendorf bedeutet, ist abgesehen vom momentanen Ausbleiben der Umsätze schwer abzuschätzen.
"Sitzen alle im selben Boot"
Für das Stadtmarketing, das sich unter anderem der "Stärkung des wirtschaftlichen Standortes" verschrieben hat, ist aber klar: "Wir sitzen alle im selben Boot und versuchen das Beste daraus zu machen, der Zusammenhalt am Wirtschaftsstandort ist jedenfalls groß", berichtet Obfrau Maria Bauer, die das von 27. März bis 13. April geplante große 20-Jahr-Jubiläum vom "Osterland" "schweren Herzens" absagen musste. "Das wird nun eben im nächsten Jahr und dafür noch größer gefeiert", so Bauer gegenüber den Bezirksblättern. Ob das für den 22. Mai geplante Gauklerfest stattfinden wird, werde man dann sehen.
"So sieht Oberpullendorf ohne Geschäfte aus"
Rückmeldungen über die derzeitige Stimmung unter den Oberpullendorfer Unternehmern habe sie bis jetzt noch keine bekommen. Jedenfalls erhofft sich die Obfrau aufgrund der momentanen Ausnahmesituation ein Umdenken bei jenen Konsumenten, die ihre Produkte hauptsächlich im Internet kaufen und bestellen: "Vielleicht gibt es jetzt, wo man sieht, wie Oberpullendorf ohne Geschäfte aussieht, ein Erwachen bei denjenigen, die normalerweise bei Amazon & Co. einkaufen."
Anspruch auf Mietzinsminderung
Zumindest eine positive Nachricht gibt es dieser Tage für die Oberpullendorfer Geschäftsinhaber: Die Rechtsanwaltskammer Burgenland teilte am Mittwoch den Anspruch auf eine Mietzinsminderung mit.
Wenn die gemietete Sache „wegen außerordentlicher Zufälle, wie Feuer, Krieg oderSeuche“ nicht gebraucht oder benutzt werden kann, besteht gemäß § 1104 ABGB ein Miet- oder Pachtzinsbefreiungsanspruch. Dies gilt für den Fall der Nichtbenutzbarkeit, also etwa dann, wenn Geschäfte aufgrund der gesetzlichen Beschränkungen gar nicht aufsperren können, Gasthäuser schließen müssen, etc. Wird aber ein eingeschränkter Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder wäre er zumindest möglich, wie etwa Lieferservice und Ähnliches, wird nicht von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit auszugehen sein. Ein Mietzinsminderungswunsch ist vom Mieter an den Vermieter heranzutragen. Mietzahlungen sollten dementsprechend unter Vorbehalt geschehen, heißt es aus der Rechtsanwaltskammer Burgenland.
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