Mütterfrühstück mit Beratung
Viele Fragen zu Abfertigung Alt und Sozialversicherung
RIED. Die ÖVP-Frauen luden am 1. Juni alle Jungmütter in Karenz zu einem Info-Frühstück mit Max Oberleitner in die Musikschule. Der ÖAAB-Bundesservicereferent stand einen Vormittag lang den Fragen der jungen Muttis Rede und Antwort und beriet sie darüber, was sie beim beruflichen Wiedereinstieg und in der Karenz alles beachten sollten und welche Familienförderungen genützt werden können.
*** Informationen von ÖAAB-Bundesservicereferent Max Oberleitner:
Auffallend viele Fragen gab es dieses Mal zur Abfertigung ALT.
Jene Mütter, die bereits vor 2003 einen Job begannen und seither durchgehend beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz bei ihrem Arbeitgeber zu kündigen, wenn für sie der berufliche Wiedereinstieg ab 2. Geburtstag des Kindes noch kein Thema bzw. noch nicht möglich ist. Wer auf diese Frist achtet, bekommt die Hälfte der erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis jenes Verdienstes vor Eintritt in dem Mutterschutz. Nach 5 Dienstjahren gebühren 1,5 Monatsentgelte, nach 10 Dienstjahren 2 Monatsentgelte und nach 15 Dienstjahren 3 Monatsentgelte - immer inklusive aliquoten Anteil des 13./14. Gehalts. Die Karenz zählt leider nicht zum Bemessungszeitraum hinzu.
Auch bei einer Kündigung während der Elternteilzeit – sie kann von Müttern und Väter nach der Karenz bis zum 7. Lebensjahr oder späteren Schuleintritt des Kindes im Betrieb vereinbart werden (sogar mit Rechtsanspruch nach 3 Jahren Beschäftigung in Betrieben mit über 20 Mitarbeitern) bleiben die Hälfte Abfertigungsansprüche gesichert. Als Bemessungsgrundlage gilt hier der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit ohne Einrechnung der Karenz. In allen anderen Fällen (bis auf einen berechtigten Austritt zB. in Folge einer Erkrankung oder Pensionierung) geht die Abfertigung bei Selbstkündigung im alten System verloren.
Für jene Mütter, die nach 1.1.2003 zu arbeiten begannen, gilt die Abfertigung NEU.
Sie hat den Vorteil, dass die erworbenen Ansprüche auch bei Selbstkündigung nicht mehr verloren gehen. Für die Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges erhalten Mütter und Väter vom Familienlastenausgleichsfond sogar 1,53 Prozent der bezogenen Leistung als Abfertigung.
Eine große Sorge bereitet Müttern auch die Frage, wann ihre Sozialversicherung endet. Die Krankenversicherung endet mit Ablauf des Kindergeldbezuges, selbst wenn die Karenz noch bis zum 2. Geburtstag des Kindes weiterläuft. Da immer mehr Frauen das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen, das bereits nach einem Jahr endet, sollten sie wissen, dass man während der Karenz und solange man nicht über der Geringsfügigkeitsgrenze von 376,26 Euro monatlich verdient, nicht über den Arbeitsplatz krankenversichert ist. Dieses Loch kann man jedoch durch die Mitversicherung beim Partner stopfen.
Bei Verheirateten ist das eine Formsache, die mit einem einseitigen Antrag an die Krankenversicherung erledigt ist. Bei Lebensgemeinschaften ist die Voraussetzung, dass seit zehn Monaten zusammen gewohnt wird. Dies wird über das Melderegister kontrolliert. Wer also trotz Lebensgemeinschaft in zwei unterschiedlichen Wohnungen gemeldet ist, sollte dies rechtzeitig ändern.
Für Alleinerzieherinnen fällt die Möglichkeit der Mitversicherung beim Partner naturgemäß weg. Diese können für die achtmonatige Differenz nur eine Selbstversicherung abschließen.
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