„Gries im Pinzgau“ gesetzwidrig

(APA). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass laut einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf der Ortstafel „Gries“ stehen müsste, und nicht fälschlicherweise „Gries im Pinzgau“.
„Die Verordnung wurde also fehlerhaft kundgemacht“, sagte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth am Mittwoch zur APA.

Ein Autofahrer hatte beim VfGH Beschwerde eingelegt. Er weigerte sich, für seine Geschwindigkeitsübertretung 85 Euro zu berappen. Die Argumente, die der Autofahrer ins Treffen führte, decken sich in etwa mit dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes. Der Verkehrssünder wies daraufhin, dass jener Straßenabschnitt der B311, auf dem er zu schnell unterwegs war, laut der Verordnung der BH Zell am See vom 7. März 2007 zum Ortsgebiet von „Gries“ erklärt worden ist. In den Straßenkarten des Vermessungsamtes existiere ebenfalls keine Ortsbezeichnung „Gries im Pinzgau“. Deshalb wolle er die Strafe für die Übertretung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h nicht bezahlen.

Die BH Zell am See verhängte die Geldstrafe per Bescheid vom 20. November 2008. Der Unabhängige Verwaltungsgerichtshof Salzburg (UVS) hatte am 26. Februar 2009 der Berufung des Akademikers keine Folge gegeben. Daraufhin wandte sich der Mann an den Verfassungsgerichtshof. Der kritisierte, dass die Verordnung, welche die Aufschrift „Gries“ festgelegt habe, nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei. Nun muss der Text der Ortstafel auf „Gries“ abgeändert werden. „Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2011 in Kraft“, schrieb der VfGH.

„Gries“ ist keine Gemeinde, sondern eine Ortschaft. Ein Ortsteil liegt im Gemeindegebiet von Bruck an der Glocknerstraße (dort war der Autofahrer zu schnell unterwegs, Anm.), ein Teil im Gemeindegebiet von Taxenbach.

In einem zweiten, ähnlich gelagerten Fall hat der VfGH jetzt ebenfalls zugunsten eines Beschwerdeführers entschieden und eine Zusatztafel als gesetzwidrig erachtet. Ein Autofahrer hatte eine Ausnahmegenehmigung in der Fußgängerzone in der Vierthalerstraße in der rechten Salzburger Altstadt angefochten.

Der Jurist aus Niederösterreich fuhr am 6. Mai 2008 in die Vierthalerstraße und parkte dort seinen Wagen. Er weigerte sich, eine Strafe von 50 Euro zu zahlen, weil die damalige Verordnung fehlerhaft kundgemacht worden sei. Dazu der VfGH: Der in einer Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg festgelegte Wortlaut stimmte mit dem damals aufgestellten Hinweiszeichen nicht überein. Die Kundmachung der Verordnung sei daher gesetzwidrig gewesen.

Der VfGH legte dar, dass die aufgestellte Zusatztafel (Text: „Ausgenommen - Ladetätigkeit - Wktgs. 6:00-10:30 Uhr - Taxi - Fahrrad (Symbol) Schrittgeschwindigkeit“) anders gelautet habe als in der Verordnung im Geltungszeitraum 1. Oktober 1998 bis 14. Mai 2009 festgelegt war („Befahren gestattet für: - Ladetätigkeit wktgs. 6:00-10:30 Uhr - Taxi - Fahrrad (Symbol)“). Am 14. Mai 2009 wurde vom Magistrat Salzburg eine neue Zusatztafel mit dem korrekten Wortlaut aufgestellt. Der Spruch des Verfassungsgerichtshofes hat deshalb ab diesem Zeitpunkt praktisch keine Relevanz mehr.

Zur Erläuterung: Der Verfassungsgerichtshof wird nicht von sich aus tätig. Er beschäftigt sich nur dann mit Fällen, wenn es dazu Anträge oder Beschwerden gibt.

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