COVID-19: Fragen und Antworten
Darf ich zum Flughafen München fahren, oder die Oma besuchen?

Wer derzeit unerlaubt nach Bayern fährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. | Foto: Zoom Tirol
  • Wer derzeit unerlaubt nach Bayern fährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
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TIROL/BAYERN (rei). Die Unsicherheiten sind groß: Darf man derzeit noch nach Deutschland fahren? Die Bezirksblätter haben  Antworten zu häufig gestellten Fragen eingeholt.

Deutschland hat Tirol als Covid19-Risikogebiet eingestuft. Die Auswirkungen sind gravierend. Aus Tiroler Sicht interessiert nicht nur, was deutsche Bürger jetzt bei uns zu beachten haben, sondern mindestens ebensosehr, was wir in Deutschland, speziell in Bayern, dürfen, und was nicht. Die Bezirksblätter haben in der vergangenen Ausgabe schon einiges erklärt. Da an unsere Redaktion aber weitere Leserfragen gerichtet wurden, haben wir diese weitergereicht und Antworten bekommen.
Die Antworten rund um die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gab uns Regierunsdirektor Ralf Kinkel, Abteilungsleiter Gesundheit, im Landratsamt Ostallgäu.

Nachfolgend finden Sie die von uns in schriftlicher Form gestellten Fragen und die von Ralf Kinkel artikulierten Antworten.
Wir hoffen, dass die eine oder andere Unklarheit damit im Vorfeld ausgeräumt werden kann.

Fahrten zum Flughafen

1. Dürfen wir Tiroler (Fahrzeuge mit einem Tiroler/Reuttener Kennzeichen) zu den Flugplätzen Memmingen bzw. München (oder anderen) fahren (bzw. auch zu den großen Bahnhöfen in Bayern)? entweder als Reisende, die selber anfahren, abfliegen, wieder an den Flughafen zurückkehren und mit dem eigenen Auto danach zurück nach Tirol fahren? bzw. als „Taxi-Dienst fungieren“, man also jemanden zum Flughafen fährt und wieder abholt?

ANTWORT: Grundsätzlich führt die Einreise aus einem Risikogebiet zu einer Quarantäne. Davon gibt es Ausnahmen:
· Wer ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorweisen kann, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, unterliegt nicht der Quarantänepflicht. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist.
· Ebenfalls nicht erfasst von der Quarantänepflicht sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Dies gilt z.B. für Taxi- oder Busfahrer, die beruflich tätig sind.
· Die Quarantäne gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen; diese haben den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Wer also selbst zum Flugplatz oder Bahnhof fährt, um dann unmittelbar weiter zu reisen, muss nicht in Quarantäne; dies gilt natürlich auch für die Rückreise.
· Wer privat eine andere Person zum Flugplatz fährt, muss im Regelfall aber einen negativen Test (s.o.) haben, um nicht in Quarantäne zu müssen. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn ein triftiger Reisegrund, also ein triftiger Grund für die Beförderung vorliegt. Die reine Vereinfachung der Anreise reicht dafür aber nicht aus, es müssten evtl. gesundheitliche oder soziale Aspekte eine Rolle spielen.

Verwandtschaftsbesuche

2. Dürfen wir als Tiroler Verwandtschaftsbesuche in Bayern machen (z.B. mit den Kindern die Oma oder eine Tante besuchen). Falls das nur mit „triftigen Gründen“ erlaubt ist, welche Gründen würden das sein? (z.B. Oma liegt im Sterben…)

ANTWORT: Der reine Verwandtschaftsbesuch wird als triftiger Reisegrund nicht genügen. Die Verordnung sieht insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen als triftige Gründe an. Mit Sicherheit würden wir auch den Besuch schwer kranker naher Angehöriger als solchen Grund betrachten.

Beerdigungen

3. Dürfen wir als Tiroler an Beerdigungen auf bayerischem Gebiet teilnehmen?

ANTWORT:  Ja, der Besuch einer Beerdigung wird von uns als triftiger Reisegrund gesehen.

Weiterbildungsmaßnahmen

4. Ist für uns Tiroler der Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen (etwa an Fachschulen) erlaubt? Falls ja, gilt es etwas Besonderes zu beachten?

ANTWORT: Eine Ausnahme besteht für Personen, die zwingend notwendig beruflich oder veranlasst einreisen. Dazu sind auch Schulbesuche und berufliche Ausbildungen zu zählen. Auch Weiterbildungsmaßnahmen können dazu zählen. Sinnvoll wäre hier eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Weiterbildung und deren dringende Erforderlichkeit.

Medizinische Behandlungen

5. Ist es Tirolern gestattet, medizinische Behandlungen in Bayern durchführen zu lassen?
Gilt es dabei irgendwelche Besonderheiten zu beachten? Braucht es irgendwelche Bestätigungen, falls man kontrolliert wird?
Wie sieht es mit dem Besuch von Apotheken aus? Dürfen Medikamente geholt werden, die man in Tirol nicht bekommt (oder "die man schon immer in Füssen etc. geholt hat")?

ANTWORT: Ja, es gibt eine Ausnahme für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar medizinisch veranlasst in Bayern einreisen. Es genügt, wenn man die medizinische Behandlung glaubhaft machen kann, z.B. durch Nennung des Arztes und des Termins.
Der Besuch einer Apotheke fällt grundsätzlich nicht unter die Ausnahmen. Wir gehen im allgemeinen davon aus, dass man auch in Tirol die erforderlichen Medikamente erhalten kann.

Einkäufe und sonstiges

6.  Muss man als Außerferner/Tiroler tatsächlich mit Strafen rechnen, wenn man z.B. in Füssen (oder sonst wo) Einkäufe tätigt, ein Eis essen geht, ein Restaurant besucht? Gibt es Ausnahmen, die das erlauben?

ANTWORT: Verstöße gegen die EQV sind als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro bewehrt. Der Regelsatz bei Verstößen liegt zwischen 500 € und 2.000 €.
Wer ausschließlich für einen Einkauf/Eis essen nach Bayern fährt, ohne unter eine der Ausnahmetatbestände zu fallen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es kann aber Ausnahmen geben. Wer z.B. als grenznaher Berufspendler bereits zulässigerweise in Bayern ist, kann auch ohne weiteres in seiner Mittagspause ein Eis essen oder einen Einkauf tätigen.

Abschließen stellt Ralf Kinkel fest: "Sämtliche Ausnahmen gelten nur dann, soweit die betroffene Person keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen."

Haben auch Sie  Fragen?

Wenn auch Sie Fragen bezüglich der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) haben, können Sie diese am besten per E-Mail an das Landratsamt Ostallgäu richten: einreise@lra-oal.bayern.de
Hotline Bayern: Tel. 0049 89122 2020

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