Erhöhter Freizeit- und Erholungsbedarf
Lehrlinge bereichern jeden Betrieb. Dennoch muss ein Unternehmer, der Lehrlinge einstellt, so einiges beachten. Wolfgang Vogl gibt einen Überblick über gesetzliche Grundlagen.
BEZIRK (gasc). Ein Unternehmer, der Lehrlinge beschäftigt, muss ein Auge auf verschiedenste Regelungen haben. Als Amtsleiter des Arbeitsinspektorats ist Wolfgang Vogl zuständig für Fragen rund ums Arbeitsleben im Bezirk. "Grundsätzlich macht bei den Lehrlingen das Alter einen Unterschied. Ist ein Lehrling unter 18 Jahren alt, gilt er als jugendlicher Lehrling. In diesem Fall sind gesonderte Regelungen zu beachten", erläutert Vogl.
Acht Stunden sind die Regel
Diese betreffen zum Beispiel die zulässige Länge eines Arbeitstages: "In einer Arbeitswoche dürfen die 40 Stunden nicht überschritten werden", so der Experte. Die tägliche Arbeitszeit beträgt also nur acht Stunden. Ausgedehnt werden darf sie maximal auf neun Stunden, wenn dafür ein längeres Wochenende gewährt wird. "Aufgrund des erhöhten Erholungs- und Freizeitbedarfs von Jugendlichen ist auch eine Zeitausgleichsbasis vom Gesetzgeber nicht erlaubt", wird von Vogl weiter erklärt.
Das Wochenende ist – vor allem für Jugendliche – eine nahezu heilige Zeit. Die Arbeit ist ihnen also an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Dies ist jedoch branchenspezifisch unterschiedlich geregelt. Vogl nennt Ausnahmen: "Andere Regeln gelten im Gastgewerbe. Hier legt ein eigener Modus fest, an welchem Sonntag gearbeitet werden darf. Dies gilt ebenso für Berufe aus dem Pflege- oder Theaterbereich."
Jugendliche Lehrlinge dürfen auch in der Nacht nicht beschäftigt werden. "Von 20 Uhr bis 6 Uhr in der Früh muss die Nacht Freizeit sein", so der Amtsleiter. Ausnahmen findet man in Schichtbetrieben und in bestimmten Gewerben, wie etwa der Gastronomie oder bei Lehrlingen in Bäckereien.
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