Steuertipps von Fusseis
Wie hole ich das Beste aus meinen Steuern?

Steuerberater Rudolf Rothböck, Geschäftsführer von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Fusseis, erklärt, was dieses Jahr noch in Sachen Steuern ansteht. | Foto: BRS/Nöhammer
  • Steuerberater Rudolf Rothböck, Geschäftsführer von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Fusseis, erklärt, was dieses Jahr noch in Sachen Steuern ansteht.
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Trotz oder gerade wegen der aktuell turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden, weiß Geschäftsführer Rudolf Rothböck von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Fusseis.

RIED. Denn durch gezielte Maßnahmen kann man legal Steuern zu sparen beziehungsweise die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Vorweg erwähnt Rothböck, dass nicht nur der Körperschaftsteuersatz 2023 auf 24 Prozent sinke, sondern es auch bei der Einkommensteuer in der dritten Stufe (von 32.075 Euro bis 62.080 Euro unter Berücksichtigung der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2023) ab Juli 2023 zu einer Senkung auf 40 Prozent (derzeit 42 Prozent) komme.

"Vereinfacht gesagt: Noch 2022 getätigte Ausgaben wirken sich etwas stärker steuermindernd aus, als es nach der Steuersenkung der Fall sein wird",

erklärt Rothböck.
 

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2022 entrichtet werden, damit sie noch für dieses Jahr von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 Euro übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office, beispielsweise ein Schreibtisch oder ein Drehstuhl, von bis zu 300 Euro als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3Euro pro Home-Office-Tag für maximal 100 Tage als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern der AG die Homeofficetage entsprechend am Lohnkonto extra ausgewiesen hat.

"Unser Tipp: Fragen Sie beim Dienstgeber nach, ob tatsächlich alle ganzen Home-Office Tage auf dem Lohnkonto erfasst sind",

verrät der Geschäftsführer.

Topf-Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig

Seit der Veranlagung 2021 sind die in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben, also Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen et cetera, nicht mehr abzugsfähig.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag weiterhin unbeschränkt abzugsfähig und könnten noch vor Jahresende getätigt werden: Der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, wenn diese nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgedeckt werden. 

Spenden als Sonderausgaben

Spenden an Organisationen wie Forschungseinrichtungen oder öffentliche Museen können in einer Höhe von maximal 10 Prozent des Einkommens geltend gemacht werden. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime  sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Spenden werden durch Meldung der Spendenorganisation vom Finanzamt automatisch herangezogen.

"Geben Sie der Spendenorganisation unbedingt Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt, damit das Finanzamt die Spende ordnungsgemäß steuerlich berücksichtigt. Spenden können im Gegensatz zum Kirchenbeitrag nicht auf den besserverdienenden Partner übertragen werden, weswegen es sich empfiehlt, dass vorzugsweise der besserverdienende Partner die Spenden tätigt",

weiß der Fachmann.

ÖKO-Sonderausgabenpauschale

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonderausgabentatbestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsysteme begünstigt. Wurden Kosten für die thermische Sanierung von 4.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei einem Heizkesseltausch nach Abzug aller Förderungen überschritten, so steht im Jahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale von 800 Euro beziehungsweise 400 Euro zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.

"Demnach werden in Summe 4.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro steuerlich wirksam. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2022 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2022 eingebracht wird",

betont Rothböck.

Große Zahlungen von (Steuer-)Vorteil

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist eine nachweislich vorliegende Krankheit, die durch die kostenpflichtige Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Steuerwirksam werden diese Ausgaben allerdings erst dann, wenn ein individueller Selbstbehalt überschritten wird, der vom Einkommen abhängig ist.

"Sollten Sie zum Beispiel für Ihr Kind eine kostenpflichtige Zahnspange benötigen, empfiehlt es sich mit dem behandelnden Arzt die Bezahlung in einem Jahr zu vereinbaren",

erläutert Rothböck. Da es im heurigen Jahr vermehrt Unwetter gegeben hat und möglicherweise dadurch verursachte Schäden nicht ausreichend von der Versicherung gedeckt wurden, können die Kosten für die Beseitigung dieser unmittelbaren und selbst bezahlten Katastrophenschäden ebenso von der Steuer abgesetzt werden.

"Achten Sie auch hier darauf, die gesamten Kosten nach Abzug von Versicherungsleistungen möglichst in einem Kalenderjahr zu bezahlen",

so der Steuerberater.

Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer

Wer zur Geltendmachung von Steuervorteilen, zum Beispiel bei einem Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, bei nachträglicher Berücksichtigung des Pendlerpauschales oder bei unterjährigem Wechsel des Arbeitgebers, eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen möchte, hat hierfür fünf Jahre Zeit. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2017 läuft somit am 31. Dezember dieses Jahres ab. Hat ein Dienstgeber im Jahr 2017 von den Gehaltsabzügen des Arbeitnehmers zu Unrecht zuviel Lohnsteuer einbehalten, so kann dies ebenfalls noch bis 31. Dezember geltend gemacht werden. 

"Sollte die Antragsveranlagung wider Erwarten zu einer Nachzahlung führen, so kann der Steuerpflichtige den Antrag ohne Begründung innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung wieder zurückziehen",

erklärt der Steuerprofi.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Ab dem Beitragsjahr 2019 erfolgt die Rückerstattung bis zum 30. Juni des Folgejahres der vollständigen Entrichtung der Beiträge von Amts wegen. Wurden im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet und findet keine automatische Rückzahlung statt, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31. Dezember 2022 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden.

"Achtung: Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig",

warnt der Experte.

Jobticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, etwa für ein sogenanntes “Jobticket”, auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das Klimaticket. Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Zu dem Thema hat Rothböck den Tipp:

"Fragen Sie bei ihrem Dienstgeber nach, ob er Ihnen für den Arbeitsweg ein Jobticket zur Verfügung stellen möchte."

Teuerungsprämie

Dienstgeber dürfen im Jahr 2022 2.000 Euro beziehungsweise bei Lohngestaltenden Maßnahmen 3.000 Euro als steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie an die Mitarbeiter auszahlen. "Fragen Sie beim Dienstgeber nach, ob dieser eine solche Teuerungsprämie an seine Mitarbeiter auszahlen möchte", erläutert die Fachmann.

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