Im Namen der Republik – Urteilsveröffentlichung

Symbolfoto | Foto: Franz Neumayr

47 Hv 121/16v

Durch die Veröffentlichung des Artikels „Toter in Badewanne: Zwei Syrer gestehen Mord“ am 27.7.2016 auf der Website „www.meinbezirk.at/salzburg" wurde der Antragsteller, der einer gerichtlich strafbaren Handlungen verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als schuldig hingestellt und sohin die Unschuldsvermutung verletzt (§7b Abs 1 MedienG).
Die Antragsgegnerin Bezirksblätter Salzburg GmbH als Medieninhaberin der Website „www.meinbezirk.at/salzburg" wird zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragssteller, zur Urteilsveröffentlichung sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Landesgericht Salzburg
Abt. 47, am 15.3.2017

Mitteilung gemäß §8a Abs 5 Mediengesetz

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