Neues Salzburger Wettunternehmergesetz beschlossen

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SALZBURG. Das neue, verschärfte Wettengesetz wurde heute Mittwoch vom Salzburger Landtag einstimmig beschlossen. „Es freut mich, dass alle Parteien unser Gesetz für einen strengen Jugendschutz sowie deutlich mehr Schutz vor Spielsucht mittragen! Das Gewerbe der Wettvermittlung wird nun endlich reguliert, die Behörden bekommen weitreichende Kontrollbefugnisse, die Strafen für Gesetzesverstöße werden deutlich erhöht“, so der grüne Landtagsabgeordnete Simon Hofbauer. Kritik kommt von der SPÖ: "Welche Ausreden die Regierungsparteien gefunden haben um eine Bannmeile von 300 Metern rund um Wettbüros abzulehnen ist abenteuerlich“, kritisiert die Familiensprecherin der SPÖ Nicole Solarz. Auch Vizebgm. Anja Hagenauer (SPÖ) sieht es als "eine vertane Chance. Die sture Abwehrhaltung aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken der schwarzgrünen Landtagsfraktionen ist in diesem Zusammenhang unverständlich. Umso mehr nachdem Vorarlberg eine bisher lediglich auf Wettterminals beschränkte Bannmeile von hundert Meter demnächst auf 300 Meter ausweitet und diese dann künftig für alle Wettannahmestellen im Land gilt.".
Das neue Wettunternehmergesetz tritt mit ersten Juni 2017 in Kraft.

Folgende Maßnahmen sind im neuen Wettunternehmergesetz vorgesehen:

Voraussetzung zur Eröffnung eines Wettbüros ist zukünftig die Erlangung einer behördlichen Bewilligung als WettunternehmerIn.

Um diese Bewilligung zu erhalten bedarf es einer Zuverlässigkeitsprüfung, einer Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Kreditrahmenbestätigung von 100.000€ für Wettvermittler und 300.000€ für Buchmacher), eines Spielschutzkonzeptes sowie eines Wettreglements.

Ausschlussgründe für die Erteilung einer Bewilligung sind gerichtliche Freiheitsstrafen über 3 Monate oder 180 Tagessätze, Geldwäscheverurteilungen bzw. ein zweimaliger Verstoß gegen jugendschutz-, glücksspiel-, oder wettrechtliche Bestimmungen.

Die Bewilligung wird zunächst auf zwei Jahre befristet vergeben und muss danach alle fünf Jahre erneuert werden.

Das neue Gesetz sieht strengere Strafbestimmungen vor. Unter anderem kommt es beim zweiten Gesetzesverstoß zum Entzug der Betriebs-Bewilligung kommen.

Die Einführung der personenbezogenen Wettkundenkarte stellt eine deutliche Stärkung des Jugendschutzes dar: Wettterminals können nur noch mit dieser Karte in Betrieb genommen werden.

Um die Wettkundinnen und -kunden besser zu schützen, wird es durch die personalisierte Wettkundenkarte zukünftig die Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre geben.

Des Weiteren sieht das Gesetz ein Verbot der Live-Wetten vor, da solche Wetten Ähnlichkeiten mit dem Glücksspiel aufweisen. So werden etwa bei Fußballspielen Wetten auf den nächsten Elfmeter, Corner, Einwurf usw. verboten.

Mit dem Verbot von Wetten auf (Sport-) Veranstaltungen, an denen hauptsächlich Amateure oder Jugendliche teilnehmen, werden konkrete Maßnahmen gegen Wettbetrug und gesetzt.

Um illegalen Aktivitäten in Wettbüros Einhalt zu gebieten, muss der Behörde jederzeit Zutritt gewährt werden, den sie sich im Fall der Weigerung auch mit Zwangsgewalt verschaffen darf. Zudem erfüllt die Weigerung einen Straftatbestand, der mit einer Geldbuße sanktioniert wird.

Zukünftig muss im Unternehmen ein elektronisches Wettbuch führen, das von den Behörden fünf Jahre lang eingesehen werden darf.

Die Betriebszeiten werden auf 6 bis 24 Uhr begrenzt, da nach Mitternacht ohnehin keine Spiele bzw. Sportveranstaltungen stattfinden. Ausnahmen wird es nur bei sportlichen Großereignissen geben, die auf Grund der Zeitverschiebung später übertragen werden.

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