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Steuertipp
Neue Regelung bei der Elternkarenz

Karina Schimmel, Expertin der Steuerkanzlei Winzinger, informiert über die geänderte Elternkarenz. | Foto: Weinzinger
  • Karina Schimmel, Expertin der Steuerkanzlei Winzinger, informiert über die geänderte Elternkarenz.
  • Foto: Weinzinger
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Karina Schimmel von der Steuerkanzlei Weinzinger informiert über die geänderte Regelung der Elternkarenz:

"Ab dem 01. November 2023 beträgt die Dauer der Elternkarenz nur noch 22 Monate, insofern nur ein Elternteil diese in Anspruch nimmt. Nehmen beide Elternteile die Elternkarenz in Anspruch, kann sie bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes dauern. Die Mutter muss dies innerhalb der Schutzfrist an den Arbeitgeber melden, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt. Bei Teilung der Karenz darf sich ein Monat überschneiden.

Ein Elternteil hat weiterhin bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes Anspruch, wenn der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht vorhanden ist, zum Beispiel verstorben ist oder die Vaterschaft nicht anerkennt. 24 Karenzmonate können auch dann ausgeschöpft werden, wenn ein Elternteil keinen Anspruch auf Elternkarenz hat, z. B. Selbstständige, Arbeitslose oder Studierende. Hierbei ist zu beachten, dass der anspruchsberechtigte Partner erst nach Ablauf von zwei Monaten, ab dem frühestmöglichen Beginn der Elternkarenz, die Betreuung und somit die Elternkarenz übernimmt. Die Inanspruchnahme muss dem Arbeitgeber drei Monate vor Beginn bekannt gegeben werden. Eltern können die Karenz auch zweimal teilen – sprich es sind insgesamt drei Karenzteile zulässig. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern."

Kontakt:

Karina Schimmel
k.schimmel@kanzlei-weinzinger.at
Telefon: 07712/2100-15

Wirtschaftstreuhänder Weinzinger und Partner Steuerberater GmbH
Passauer Str. 40
4780 Schärding
0043 - 7712 - 2100

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