Urteil
Verfassungsgerichtshof hebt Bebauungsplan der Stadt Schwaz auf

Das ehemalige AMS-Gebäude in der Swarovskistraße sollte zum Schulungszentrum werden. Daraus wird wohl nichts.  | Foto: Haun
  • Das ehemalige AMS-Gebäude in der Swarovskistraße sollte zum Schulungszentrum werden. Daraus wird wohl nichts.
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SCHWAZ (fh). Die Stadtgemeinde hat für das ehemalige AMS-Gebäude in der Swarovskistraße einen Bebauungsplan erlassen.

Eigentlich keine große Sache, doch wenn der Verfassungsgerichtshof den Bebauungsplan als gesetzwidrig aufhebt, erscheint das Ganze doch in einem anderen Licht. Eigentümer des Gebäudes ist die ehemalige BIG (Bundes Immobiliengesellschaft) oder nun ARE (Austrian Real Estate) und diese hat offenbar kein Interesse sich die weitere Nutzung des Gebäudes von der Stadt Schwaz einschränken zu lassen. Bis dato wird das Gebäude zur Unterbringung von Asylwerbern genutzt doch mit Jahresende 2020 ist die Genehmigung dafür abgelaufen. Nun möchte man das Gebäude von Seiten der Stadt einer Weiterverwertung zuführen.

VfGH sagt Nein

In dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes (liegt der BEZIRKSBLÄTTER-Redkation vor) heißt es wie folgt: "Mit der Erlassung des Bebauungsplanes werde das Ziel verfolgt, einem
(näher genannten) privaten Unternehmen den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft zu ermöglichen, um dort ein Dienstleistungs- und Schulungszentrum betreiben zu können." Weites heißt es in dem Urteil: "Es bestehe weder eine Verpflichtung noch die Notwendigkeit
zur Erlassung eines Bebauungsplanes für dieses Grundstück. Die Festschreibung
der aktuellen baulichen Konfiguration des Gebäudekomplexes bis ins letzte Detail sei keinesfalls im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich." In dem Urteil wird weiters in Frage gestellt ob sich der Schwazer Gemeinderat ausreichend mit der Sache befasst habe. Wörtlich heißt es: "Es scheine fraglich, ob sich der Gemeinderat mit den vor Erlassung des Bebauungsplanes erstatteten Stellungnahmen der antragstellenden Partei ausreichend auseinandergesetzt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass der Gemeinderat ein Gutachten oder andere, als Entscheidungsgrundlage geeignete Unterlagen in ausreichendem Maß eingeholt habe."

Stadt wollte erhalten

Auf Anfrage der BEZIRKSBLÄTTER-Redaktion bei Stadtbaumeister Gernot Kirchmair erklärt selbiger, dass der Stadt sehr daran gelegen sei dieses doch prägende und identitätsstiftende Objekt mit all seinen Besonderheiten zu erhalten. "Zusammenfassend kann das Urteil so beschrieben werden, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes die Interessensabwägung zu Gunsten der Eigentümer ausgefallen ist und die Einschränkungen eines Bebauungsplanes zum Erhalt der bestehenden Gebäudestruktur damit nicht vereinbar gesehen wurde", erklärt DI Kirchmair. Nachdem der Bebauungsplan aufgehoben wurde gelten die Vorgaben der Tiroler Bauordnung und die damit verbundene Baufreiheit für den Eigentümer (BIG/ARE). Laut Stadt muss ein Einreichprojekt mit der dortigen Widmung "Kerngebiet" in Einklang stehen. Laut Urteil des VfGH widerspricht der von der Stadt erlassene Babauungsplan dem örtlichen Raumordnungskonzept sowie dem Flächenwidmungsplan.  Laut Auskunft der Stadt Schwaz zeigten sich mehrer Unternehmen an dem Objekt in der Swarovskistraße, welches direkt gegenüber dem Unternehmen Tyrolit liegt, interessiert.

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