Neuerungen bei Pflegeregress und Grunderwerbssteuer

BEZIRK (red). Am 01.01.2018 ist das gesetzliche Pflegeregressverbot in Kraft getreten.
Damit ist nunmehr ein Zugriff des Landes auf Spar- und Liegenschaftsvermögen von in Altenwohn- und in Pflegeheimen aufgenommenen Personen unzulässig. Jedoch kann das Land weiterhin auf Einkünfte jeglicher Art, also etwa auf Pensionansprüche oder auf Mieteinnahmen, sowie auch auf sonstige Erträge, wie z. B. Versorgungsrenten, Zinsen aus Sparguthaben/Wertpapieren oder Lebensversicherungen. Unzulässig ist nunmehr aber die bisherige Forderung des Landes auf Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Verlassenschaftsverfahren wie aufgrund zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen.
WICHTIG: Die Umstellung von bisherigen Selbstzahlern in Heimen auf das neue „Teilzahler“-System erfolgt nicht von Amtswegen, sondern nur aufgrund eigener schriftlicher Antragstellung beim Land Tirol.

Grunderwerbsteuer – Neuerungen

Mit Erlass des Finanzministeriums vom 04.12.2017 wurden endlich zahlreiche offene Fragen zur Grunderwerbsteuer, also zur Besteuerung von entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben von Grund und Boden, Gebäuden und Eigentumswohnungen geklärt: Jeder Liegenschaftserwerb unter Familienangehörigen, somit auch ein Kauf oder eine Übergabe mit vertraglichen Gegenleistungen gilt als unentgeltlich und es kommt somit der begünstigte Stufentarif (bis € 250.000,--  0,5%) zur Anwendung. Klargestellt wurde, dass Liegenschaftsübertragungen an Kinder, Eltern und Geschwister sowie Ehegatten und Lebensgefährten, Pflege- und Adoptivkinder steuerlich begünstigt sind, nicht jedoch an Lebensgefährten von Kinder, Kinder des Lebensgefährten oder Stiefgeschwister.
Bei Übergaben von Hälfteanteilen an Hauptwohnsitzgebäuden und Eigentumswohnungen an einen Ehegatten gibt es für einen Teil der Wohnfläche von 150 m2 eine GrESt-Befreiung, klargestellt wird nunmehr wie die Grunderwerbsteuer für die darüberhinausgehende Fläche zu berechnen ist. Im Todesfall des Ehegatten gilt ebenfalls eine solche Steuerbefreiung.
Bei Übergaben von Einzelunternehmen und von Anteilen an Personengesellschaften (KG, OG) gibt es für den Erwerber einen Betriebsfreibetrag von € 900.000,--. 
Darüberhinaus steht dem Erwerber, sofern dieser in der betreffenden Berufsbranche noch nicht selbständig war, ein weiterer Freibetrag von € 75.000,-- nach den Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes zu.  Kompetente Beratung wichtig! Was dieses Neuerungen für Sie bedeuten und wie Sie darauf reagieren sollen, erfahren Sie bei Ihrem Notar, als Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schenkung, Kauf und Übergabe.

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