Offener Brief an den Gmündner Bürgermeister
Behördlich angeordnete Trinkwasserverschwendung

- hochgeladen von Fritz Pirker
Seit rund 40 Jahren liegt ein Wasserschlauch, vergraben im Steilhang des Landfraßbaches und versorgt uns aus einer Drainageausleitung der angrenzenden Wiese, mit Wasser für unseren Garten. Das Servitutsrecht ist somit eingetreten, aber für die Behörden nicht relevant. Vor gut 17 Monaten mussten wir, auf Grund einer Anzeige, plötzlich um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen, da 7 Meter unterhalb der Gemeindebrücke und 25m auf öffentlichem Grund, ehemals unser eigener Grund, verläuft. Auch ist der Schlauch auf privatem Grund und das private Wasser plötzlich genehmigungspflichtig.
Einfach absurd, dieser unglaubliche Behördenaufwand für einen vergrabenen Wassersschlauch. Nun hat der Stadtrat der Gemeinde Gmünd, unter der Leitung vom Bürgermeister Jury beschlossen, ein Sitzungsprotokoll des Gemeinderat wurde uns nicht mitgeteilt, der Gartenschlauch muss entfernt werden. Warum und wieso, keine Auskunft darüber. Die Wasserrechtsbehörde belegte meine Frau mit € 400,- Strafe, weil ich mir erlaubte, die lange Verfahrensdauer zu bemängeln. Statt das Verfahren schnellstens abzuschließen, werden wir nun mit unzähligen Verordnungen und Auflagen weiter schikaniert, die uns nun zwangen, einen Rechtanwalt zu beauftragen. Nach einer kurzen Besprechung gestern, stellte er fest, kein strafrechtlicher Grund zu finden, der eine Strafverfügung rechtfertigt. Die BH Spittal maßt sich sogar Justizaufgaben zu und fordert, ohne Grund von meiner Frau die Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Wir sind nun seit mehreren Montan gezwungen Trinkwasser statt Drainagewasser zum Garten-gießen zu verwenden. Welche Verschwendung von Lebensmitteln!!!!!!
Ich werfe beiden Behörden missbrauch ihrer Macht vor. Ein klarer Verstoß gegen die Bürgerrechte, siehe die Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6, "das Recht auf ein faires Verfahren", sowie das Recht auf Artikel 41, "das Recht auf eine gute Verwaltung".



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