Hunde mit Leine & Maulkorb
Am 29. Jänner 2010 trat das NÖ Hundehaltegesetz in Kraft. Oberstleutnant Manfred Matousovsky informiert über die Ziele des Gesetzes und die Mitwirkung der Polizei.
KREMS (don). Ziel des neuen Hundehaltegesetzes ist es, Regelungen für den Umgang mit bestimmten potenziell gefährlichen Hunden zu treffen sowie die Möglichkeit für die Erlassung von Hundehalteverboten zu schaffen. Das NÖ Hundehaltegesetz übernimmt und erweitert die bisher im NÖ Polizeistrafgesetz enthaltenen Bestimmungen zu diesem Thema. Jeder Hundehalter muss die für die Haltung eines Hundes erforderliche Eignung aufweisen. Der Hund ist so zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können, erklärt Bezirkskommandant Manfred Matousovsky und verweist darauf, dass grundsätzlich die Gemeinden für diese Materie - einschließlich der Erlassung eines Hundehalteverbotes - zuständig sind und dort auch die Hunde registriert werden.
Rote Marke
Gefährliche Hunde, darunter fallen diverse Rassen welche landläufig als sogenannte „Kampfhunde“ bezeichnet werden, sowie Hunde, die bereits auffällig wurden, indem sie - ohne dazu provoziert worden zu sein - einen Menschen oder ein anderes Tier durch einen Biss schwer verletzt haben. Diese Hunde müssen mit einer roten Marke gekennzeichnet sein. „Somit lässt sich auch für den Laien erkennen, wann er vorsichtig sein muss“, so Matousovsky. In einem Haushalt dürfen höchstens zwei derartige Hunde gehalten werden, die Hundeabgabe ist wesentlich höher als für andere Hunde.
Das Chippen von Hunden ist nach dem Tierschutzgesetz seit 30. Juni 2008 Pflicht, wobei auf dem implantierten Chip Daten wie zB. der Name und die Adresse des Halters sowie der Name, die Rasse, das Alter und das Geschlecht des Hundes gespeichert sind.
Richtiges Führen und Halten
Hunde dürfen sich auf eingezäunten Grundstücken frei bewegen und auch alleine bleiben. Im Hundehaltegesetz ist das richtige Führen von Hunden gesetzlich verankert. Wer einen Hund führt, hat die Exkremente des Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich, öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Stiegenhäusern, Parkanlagen, Freizeit- und Vergnügungsparks sowie in gemeinschaftlich genützten Teilen von Wohnhausanlagen unverzüglich zu entfernen. An diesen Orten müssen Hunde mit Maulkorb oder Leine, Hunde mit roter Hundemarke immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. Weiters dürfen Hunde zum Verwahren oder Führen nur an jene Personen weitergegeben werden, welche die erforderliche Eignung dafür besitzen.
Aufgaben der Polizei
Die Polizei ist nur für die Einhaltung der Leinen / Maulkorbpflicht zuständig und wirkt bei der Beschlagnahme eines Hundes mit, wenn dies die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt. Sollte ein Hund seine Exkremente auf dem Gehsteig oder der Fahrbahn hinterlassen, so ist die Polizei zur Einhebung einer Organstrafverfügung in der Höhe von 20 € berechtigt.
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