Steuerreformgesetz
Änderungen bei den Steuern im Jahr 2020

Das neue Steuerreformgesetz bringt einige Änderungen mit sich, über die Hermann Klokar kürzlich aufklärte. | Foto: Klokar
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Unternehmer und Steuerpflichtige sind vom neuen Steuerreformgesetz im nächsten Jahr betroffen.

VÖLKERMARKT. Steuerberater Hermann Klokar referierte kürzlich in Tainach über das Steuerreformgesetz, das im Jahr 2020 in Kraft tritt. Sämtliche steuerliche Änderungen für Unternehmer und Steuerpflichtige sowie einige Praxisbeispiele wurden präsentiert.

Umsatzgrenze steigt

Kleinunternehmer mit dem Sitz in Österreich können ab dem kommenden Jahr von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn der Nettoumsatz unter 35.000 Euro liegt. Bisher durften Unternehmer nur einen Umsatz von 30.000 Euro erzielen, ohne diese Steuer verrechnen zu müssen. Die Grenze darf in fünf Jahren jedoch nur einmalig um nicht mehr als 15 Prozent überstiegen werden. Wer keine Umsatzsteuer abführt, kann automatisch keine Vorsteuer abziehen und erspart sich somit den gesamten Prozess der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Jahresanmeldung. "Der Verzicht auf diese Steuerbefreiung der Kleinunternehmer bindet sie fünf Kalenderjahre daran", erklärt der Steuerberater.
Weiters ändert sich durch die Pauschalierung der Betriebsausgaben einiges: Kleinunternehmen können Betriebsausgaben pauschal mit 20 Prozent in Dienstleistungbetrieben und mit 45 Prozent in produzierenden Betrieben ansetzen. "Es gibt somit eine neue Einnahmen-Ausgaben-Rechnung", so Hermann Klokar. Der Gewinn errechnet sich somit aus Einnahmen und den pauschal ermittelten Ausgaben.

Senkung für Steuerpflichtige

Im kommenden Jahr werden die Krankenversicherungsbeiträge um einen geringen Prozentsatz gesenkt. Bis zum Jahr 2019 galt für diese Beiträge ein Prozentsatz von 7,65, welcher nun im neuen Jahr auf 6,80 reduziert wird. Es besteht außerdem eine Entlastung für Arbeitnehmer, Pensionisten, Selbstständige oder Landwirte mit niedrigem Einkommen: "Mit dem neuen Sozialversicherungsbonus werden Geringverdiener entlastet." Der Verkehrsabsetzbetrag wird beispielsweise um 300 Euro erhöht, wenn das Jahreseinkommen unter 15.500 Euro liegt. Zusätzlich erfährt der Pensionistenabsetzbetrag eine Erhöhung um 200 Euro und die maximale Sozialversicherungsrückerstattung wird um bis zu 300 Euro ausgedehnt. Durch den Familienbonus können pro Kind bis zu 1.500 Euro Steuern gespart werden, in Form einer monatlichen oder jährlichen Steuerentlastung.

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