Mit Lockerungen und Eigenverantwortung in Vorarlberg in den Sommer
Wesentliche Änderungen seit 1. Juli im Überblick

- Was sich alles geändert hat
- Foto: Markus Spiske
- hochgeladen von RZ Regionalzeitung
Die Bundesregierung behält ihren Öffnungskurs bei und so konnten seit 1. Juli weitere Lockerungsschritte umgesetzt werden
Grundlage dieser sowie weiterer Öffnungsschritte ist, neben dem Impffortschritt, das Sicherheitsnetz, welches durch die 3G-Regel geschaffen wird. Diese bleibt überall dort erhalten, wo sie bisher im Einsatz war. Dadurch konnte seit 1. Juli auch die Nachtgastronomie ohne Masken- oder Abstandsregelungen wieder öffnen.
Die wesentlichen Änderungen seit 1. Juli 2021 im Überblick:
Die 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet) gilt unter anderem in folgenden Bereichen:
- Gastronomie
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Tanzschulen, Tierparks)
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- nicht-öffentliche Sportstätten
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer-Anzahl von mehr als 100 Personen)
- Fach- und Publikumsmessen
- Gelegenheitsmärkte
Die 3G-Regel gilt nicht für unter 12-Jährige.
Mund-Nasen-Schutz:
- An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Kontaktdatenerhebung:
- Die Kontaktdaten von Besuchern werden bis einschließlich 21. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie):
- Die Sperrstunde wird abgeschafft.
- In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, ist eine Auslastung von 75% der maximalen Personenkapazität der Betriebsstätte erlaubt (entfällt mit 22. Juli).
- keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand
Zusammenkünfte:
Mehr als 100 Teilnehmer:
- Anzeigepflicht
- 3G-Regel
- Registrierung
- COVID-19-Präventionskonzept
- COVID-19-Beauftragter
- keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand
- keine Sperrstunde
Mehr als 500 Teilnehmer:
- Bewilligungspflicht
- 3G-Regel
- Registrierung
- COVID-19-Präventionskonzept
- COVID-19-Beauftragter
- keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand
- grundsätzlich keine Höchstgrenzen
- keine Sperrstunde
Weitere Öffnungsschritte wie das Entfallen der Registrierungspflicht sowie der Kapazitätsbeschränkungen in der Nachtgastronomie sind ab dem 22. Juli zu erwarten.
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