Arbeitsrecht im Urlaub

Michaela Petz, Leiterin der Arbeiterkammer-Bezirksstelle Wels. | Foto: AKOÖ
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WELS. Gerade in der Urlaubszeit gibt es arbeitsrechtlich oft Zwist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sei es wegen Urlaubszeit, Arbeitszeit oder Krankenstand.
"Das Einkommen muss auch im Urlaub mit allen variablen Bestandteilen, das heißt mit den durchschnittlichen Zuschlägen und Zulagen der letzten 13 Wochen - weiter gezahlt werden. Da gibt es oft Probleme", weiß Michaela Petz, Leiterin der AK Wels. Laut Petz gibt es auch Konflikte, was die Urlaubszeit betrifft. Man darf gesetzlich nicht in Urlaub geschickt werden, andersrum darf es auch keine Sperre geben, nur weil die Auftragslage gut ist. "Aber wo kein Kläger, da kein Richter", so Petz.
"Gut ist es, den Urlaub längerfristig zu planen. Trifft man bereits drei Monate vorher eine Urlaubsvereinbarung ist es auch für Unternehmen planbarer." Diese Urlaubsvereinbarung ist für Unternehmen dann auch zwingend einzuhalten. "Betriebe dürfen nur in äußersten Ausnahmesituationen, wie im betrieblichen Notstand, die Vereinbarung aufheben. Aber den Urlaubenden kurzfristig anzurufen und zu fragen, ob er nicht doch arbeiten kann, weil beispielsweise jemand ausgefallen ist, ist unzulässig."

Krank sein im Urlaub
Wird man in der Urlaubszeit länger als drei Tage krank, wird der Urlaub durch den gesamten Krankenstand unterbrochen. "Dieser muss aber auch ganz normal beim Unternehmen gemeldet werden." Zu beachten ist: "Der Krankenstand führt nicht zu einer Verlängerung des Urlaubs. Die nicht konsumierten Urlaubstage werden lediglich wieder gutgeschrieben. Für Verlängerung bräuchte es eine neue Urlaubsvereinbarung", informiert Petz.

Info und Beratung
In der AK Wels liegen Broschüren auf, auch auf der Website ooe.arbeiterkammer.at gibt es hilfreiche Infos. Für ein persönliches Beratungsgespräch in der Bezirksstelle Wels können Sie unter Tel. 050/6906-5318 einen Termin vereinbaren.

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