Entschädigung für Immobilieneigentümer
RTR: Neue Verordnung für Antennen & Co bringt Bares
Eine neue Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR) sieht fixe Richtlinien bei Entschädigungszahlungen für Immobilieneigentümer vor, wenn Telekommunikationsunternehmen auf deren Grundstücken oder in ihren Häusern Leitungen verlegen oder Antennen errichten, etwa beim Breitbandausbau.
ÖSTERREICH. Je nachdem, was für Vorhaben am Grundstück geplant sind und wie viel Platz dafür benötigt wird, fallen unterschiedliche Richtsätze als Entschädigung an, wenn die Telekommunikstionsanbieter dafür Leitungen, Leitungskasten, Antennen oder Ähnliches auf oder in Liegenschaften anbringen wollen (siehe Preise für Richtsätze im Beitrag unten).
Hintergrund für Verordnung
Mit der neuen Richtlinie, die Eigentümern bestimmte Abschlagszahlungen garantiert, sollen behördliche Verfahren künftig vermieden werden, indem sich die Firmen und Eigentümer vertraglich einigen. Beim Zustandekommen der Verordnung ging es darum, die Interessen zwischen einem Vorantreiben des Ausbaus von hochwertigen und schnellen Kommunikationsnetzen, etwa Breitband, und privater und öffentlicher Immobilieneigentümer zu berücksichtigen, wie es vonseiten RTR heißt. Man wollte eine transparente und gerechte Regelung für ganz Österreich schaffen.
Klaus M. Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR-GmbH:
"Der Gesetzgeber hat die RTR beauftragt, dieses Spannungsverhältnis im Rahmen einer Verordnung abzumildern.“
Sieben Richtsätze für alle baulichen Vorhaben
Die Höhe der Entschädigung für das Anbringen von Antennen, Leitungen und dergleichen bemisst sich je nach Art und Lage des Grundstücks. Dabei gilt: Bauland ist grundsätzlich mehr wert als Grünland.
Insgesamt sieben Richtsätze wurden für alle Anwendungen zur Abgeltung der Wertminderung festgelegt. Für Private relevant sind nur drei davon, die weiteren betreffen öffentliches Eigentum:
- Bei Richtsatz 1 (Linieninfrastruktur) geht es um unterirdisch verlegte Kabel auf Bau- oder Grünland. Je nach Anzahl der Laufmeter und Lage der Immobilie muss der Telekom-Anbieter dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung zahlen (siehe unten).
- In Richtsatz 2 geht es um Zubehör das oberirdisch aufgestellt wird, etwa Kabelkästchen und Ähnliches. Hier spielt der benützte Quadratmeterraum (etwa Größe des Leitungskastens) eine Rolle.
Wie hoch ist die Entschädigung genau?
Die festgelegten Quadratmeterpreise für die ersten beiden Richtsätze wurden aus dem aktuellen Immobilienpreisspiegel errechnet und variieren zwischen den Gemeinden. Denn: In manchen Gemeinden ist der Grund generell weniger wert als in anderen. Wieviel wert Ihr Grundstück laut Verordnung konkret ist: siehe unten.
- Bei Richtsatz 3 geht es um Infrastruktur, die im Haus verlegt wird, allerdings "gibt es keinen Ersatz für die Eigenversorgung des Eigentümers", erklärt Wolfgang Feiel, Leiter Recht und Öffentlichkeitsarbeit der RTR, im Gespräch mit RMA-Chefredakteurin Maria Jelenko. Und: Bei diesem Richtsatz komme die Grundstückswertverordnung von 2015 zur Anwendung, die den Wert von Häusern je nach Bundesland, und nicht nach Gemeinde bemisst, so Feiel. Dabei wurde ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Baukostenfaktors herangezogen. In Vorarlberg erhalten Eigentümer am meisten Geld pro Quadratmeter. Beispiele: In Tirol beläuft sich der Betrag auf 274 Euro/m2, in Kärnten auf 260 Euro/m2, im Burgenland auf nur 254 Euro (siehe Liste unten).
Telekom Control-Kommission hat letztes Wort
Insgesamt gilt: "Die Richtsätze sollen helfen, Kosten besser abschätzen zu können", erklärt Feiel. Der Telekom-Anbieter hat dem Eigentümer einen Vertrag anzubieten. Ist das Grundstück nach Einschätzung des Eigentümers mehr wert, als in den Richtlinien vorgeschlagen, kann man sich auf einen neuen Quadratmeterpreis einigen, erklärt Feiel. Einigen sich Telekomunternehmen und Eigentümer nicht, kann vor die Telekom-Control-Kommission gezogen werden. Antennen am Grundstück oder am Gebäude können bei Privaten übrigens nicht erzwungen werden, so Feiel.
Lesen Sie hier: Bauland oder Grünland - so viel Entschädigung erhalten Sie für Ihr Grundstück (Richtsätze 1 und 2)
Richtsatz 3 (Abschlagszahlungen für Liegenschaften in Bundesländern - pro Quadratmeter der "dauernd in Anspruch genommenen" Netto-Grundfläche):
Wien: 294 Euro/m2
NÖ: 262 Euro/m2
OÖ: 274 Euro/m2
Salzburg: 310 Euro/m2
Tirol: 274 Euro/m2
Vorarlberg: 334 Euro/m2
Steiermark: 262 Euro/m2
Kärnten: 260 Euro/m2
Burgenland: 254 Euro/m2
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