Gartenlärm
Rasenmäher, Heckenschere und Co: Was darf man wann
Rasenmäher, Heckenschere und Co: Was darf man wann gesetzlich und dem Nachbarsgemüt zutrauen.
BEZIRK ZWETTL. Sie scharren in den Startlöchern. Die Fünf-Liter-Benzinkanister werden gefüllt, die Messer gewetzt und die letzten Probeläufe mit höchstmöglicher Drehzahl durchgeführt. Die Rede ist von den bevorstehenden Gartenarbeiten mit Rasenmäher, Heckenschere, Motorsäge und Co. Doch wann darf man eigentlich gesetzlich arbeiten und wie ist die Regelung in Ihrer Gemeinde? Wir haben alle Informationen zusammengetragen.
Setzen auf Eigenverantwortung
Eine der häufigsten Rückmeldungen, die uns im Rahmen eines Gemeinderundrufs in der Redaktion erreicht haben, war, dass die Gemeinden keine außerordentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen haben – hingegen auf die Eigenverantwortung setzen.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Zwettl hat etwa in seiner Sitzung am 1. Oktober 2020 die ortspolizeiliche Umweltschutzverordnung aus dem Jahre 1973 aufgehoben. Das bedeutet, dass es in Zwettl keine festgelegten Zeiten, in denen Rasen mähen und andere lärmverursachende Tätigkeiten zulässig sind, gibt.
"Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Ruhezeiten nämlich nirgends gesetzlich geregelt"
, heißt es aus dem Gemeindeamt. Das heißt aber trotzdem nicht, dass man machen kann, was man will. Es gilt die gesetzlich genannte ungebührliche Erregung wegen störenden Lärms zu vermeiden.
Lediglich in der Gemeinde Echsenbach ist explizit die Sonntags- und Feiertagsruhe angeführt.
In Schweiggers setzt man sich etwa mit einer direkten Bürgerinformation
"für ein harmonisches Miteinander im Ort"
ein und bittet, Ruhezeiten von 12 bis 13 und 20 bis 7 Uhr einzuhalten.
So ist die Regelung in den einzelnen Gemeinden!
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