Zwettl: Zusätzliche Wirtschaftsförderung für Unternehmen ab 2018!
ZWETTL. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Zwettl – insbesondere zur Belebung der Innenstadt – wurden die Wirtschaftsförderungsrichtlinien geändert und wesentlich attraktiviert.
Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember beschlossenen Wirtschaftsförderungen setzen sich einerseits zusammen aus den nachstehenden, schon bisher bewährten Maßnahmen: Investitionszuschuss im Rahmen der Existenzgründung, Zinsenzuschuss für Nahversorgungsbetriebe, Mietzuschuss.
Neu dazugekommen ist eine sogenannte Investitionsprämie. Gefördert werden betriebliche Investitionen an Betriebsstandorten in der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ, die den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung, der Zentrumsentwicklung sowie der Stadt- und Dorferneuerung nicht widersprechen.
Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmalig zur Auszahlung gelangenden Zuschusses als Investitionsprämie zu getätigten Investitionen mit einem Mindestvolumen von 20.000 Euro (netto). Die Höhe der Prämie ist einerseits nach der Investitionshöhe gestaffelt und andererseits von der Lage des Betriebsstandortes abhängig.
Dazu wird das Gemeindegebiet in folgende drei Zonen gegliedert:
a) Historische Altstadtzone
b) Zentrumszone
c) Übriges Stadtgebiet und Katastralgemeinden
Nachgewiesene Investitionshöhe € 20.000,-- bis € 200.000,-- / > € 200.000,-- / > € 1.000.000,--
Zone Historische Altstadtzone Höhe der Investitionsprämie € 3.000,-- / € 6.000,-- / € 12.000,--
Zentrumszone € 2.500,-- / € 5.000,-- / € 10.000,--
Übriges Stadtgebiet und Katastralgemeinden € 2.000,-- / € 4.000,-- / € 8.000,--
Die Investitionsprämie kann von einem Betrieb erstmalig ab 1. Jänner 2018 für ab diesem Zeitpunkt getätigte förderungsfähige betriebliche Investitionen in Anspruch genommen werden.
Seitens der Gemeinde können auch mehrere der oben genannten Förderungen nebeneinander gewährt werden.
NEU: Verordnung über gänzliche Ausnahme von der Stellplatz-Ausgleichsabgabe
Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen.
Die Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist die Herstellung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen auf dem Baugrundstück technisch nicht möglich, wirtschaftlich unzumutbar oder verboten und deren Herstellung auch auf einem anderen Grundstück nicht möglich, dann ist in der historischen Altstadtzone ab 2018 die ansonsten zu entrichtende Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von € 3.476,-- je nicht herstellbaren Stellplatz aufgrund dieser ebenfalls vom Gemeinderat am 12. Dezember beschlossenen „Ausnahmeverordnung“ nicht vorzuschreiben.
Dies gilt für Abgabentatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.
Der Gemeinderat hat somit von der gemäß § 63 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten Verordnungsermächtigung mit dem Ziel Gebrauch gemacht, damit einerseits Standortnachteile auszugleichen und andererseits die weitere positive Entwicklung der historischen Altstadtzone zu fördern.
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