Gast in der Natur, aber nicht König

Keine Rücksicht: Motocrossfahrer stellen für die im Wald lebenden Wildtiere einen großer Stressfaktor dar. | Foto: Ron Hilton/Fotolia
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  • Keine Rücksicht: Motocrossfahrer stellen für die im Wald lebenden Wildtiere einen großer Stressfaktor dar.
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BEZIRK (ebba). Vor allem in der Übergangszeit vom Sommer zum Herbst suchen Menschen in ihrer Freizeit gerne den Wald auf, um sich dort zu erholen oder ihren Hobbys nachzugehen.
Nach Paragraf 33, Absatz 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) darf jeder den Wald zu Erholungszwecken betreten. Also wer joggen, spazieren gehen oder wandern will, kann dies ohne Probleme tun. Aber es ist nicht alles erlaubt. Wieder- und Neuwaldungsflächen dürfen nicht betreten werden, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. Achtsam sollte man sein, wenn ein Waldgebiet als "befristetes forstliches Sperrgebiet" ausgewiesen ist. Dann finden dort nämlich Holzschlägerungsarbeiten statt und der Aufenthalt im Wald ist gefährlich.

"Aus Rücksicht auf die Wildtiere sollte man den Wald im Zeitraum bis zirka zwei Stunden nach und zwei Stunden vor Sonnenuntergang nicht betreten. In dieser Zeit geht das Wild auf Nahrungssuche und sollte dabei nicht gestört werden", erklärt Franz Reinthaler, Referent des Braunauer Bezirksjagdausschusses.
Nicht alle Freizeitaktivitäten sind vom ForstG. gedeckt. Wer mit dem Fahrrad im Wald unterwegs sein möchte, darf dies lediglich auf ausgewiesenen Strecken. Laut Landwirtschaftskammer beträgt die Strafe für unerlaubte Benutzung 150 Euro, außer das Gebiet war gesperrt, dann kann die Strafe höher ausfallen, bis zu 730 Euro. "In den letzten zwei Jahren gab es insgesamt 19 Anzeigen, dabei handelte es sich fast ausschließlich um Verstöße gegen das Fahrverbot auf Forststraßen", erklärt Angela Stoffner von der Bezirkshauptmannschaft Braunau.

Um Erlaubnis fragen
Auch das Reiten ist nur auf ausdrücklich ausgewiesenen Strecken erlaubt. Reitwege sind aber in der Regel mit Hinweistafeln gut beschildert.
Für das Befahren einer Forststraße ist die Zustimmung des Waldeigentümers oder Halters der Forststraße notwendig. "Immer wieder gibt es Fälle, wo Personen mit Motocross-Maschinen unerlaubter Weise im Wald kreuz und quer fahren. Das müssen wir nicht haben, dazu gibt es Motocross-Strecken", betont Reinthaler.
Auch Beerenpflücker und Pilzsammler müssen sich im Wald an Regeln halten: Nach dem Forstgesetz gilt beim Sammeln von Pilzen eine Zwei-Kilo-Grenze, pro Tag und Person. Der Grundeigentümer kann das Sammeln von Pilzen aber auch untersagen.

Hunde im Wald dürfen nur frei laufen, wenn sie jederzeit auf Kommando hören. "Der Hund muss also absolut beherrschbar sein. Verantwortungsvolle Hundebesitzer werden den Hund aber immer an der Leine führen, denn was passiert, wenn der Hund auf einen vorbei laufenden Junghasen oder ein Rehkitz stößt?", appeliert Reinthaler.
Feuer machen ist im Wald grundsätzlich verboten, ebenso das Zelten und Campieren.

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