Gesetz sorgt für Verunsicherung

Johanna Stadler mit einem ihrer Schützlinge.
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  • Johanna Stadler mit einem ihrer Schützlinge.
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BEZIRK, LOCHEN AM SEE (ebba). Bereits im April vergangenen Jahres trat in Österreich eine Tierschutzgesetzesnovelle in Kraft. Laut dieser war es Privatpersonen plötzlich untersagt, Tiere öffentlich und im Internet anzubieten. Mit November wurde das neue Gesetz jedoch entschärft und erlaubt nun auch wieder Privaten – unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Zur-Sache-Kasten rechts) – Tiere öffentlich anzubieten. Das betrifft sowohl den Verkauf als auch das Verschenken. Dieses Gesetzes-Wirrwarr sorgte und sorgt noch immer für große Verunsicherung in der Bevölkerung.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, illegale Tierimporte damit zu verhindern. Denn Tiere wie Hundewelpen aus anderen Ländern werden oft unter unwürdigen Bedingungen gehalten und gehandelt. Das Problem hatte sich durch den Internethandel weiter verschlimmert. Durch das neue Gesetz sollten die Behörden besser kontrollieren und gegen Missstände vorgehen können.

Nun scheint es aber so, als ob viele Private aus Angst vor dem Gesetz vermehrt dazu neigen, Tiere einfach auszusetzen. Und die Angst ist nicht ganz unbegründet, denn „wer Tiere unerlaubt öffentlich anbietet, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 3.750 Euro. Im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro“, klärt Eva Gaisbauer von der Bezirkshauptmannschaft Braunau auf.

Am Tierschutzhof der Pfotenhilfe in Lochen sind die Auswirkungen deutlich spürbar: „So viele ausgesetzte Tiere, hatten wir überhaupt noch nie. Die Verunsicherung ist groß. Sehr viele Privatpersonen trauen sich nicht mehr in Notfällen ihre Tiere selbst weiterzuvermitteln“, sagt Tierheimleiterin Johanna Stadler.

Kurz vor Silvester wurden wieder sechs Katzen und drei Kätzchen in der Stadt Salzburg in einem Karton ausgesetzt. Anfang Jänner fanden acht Hundewelpen Schutz in der Pfotenhilfe, nachdem sie im Raum Steyr in einer Bananenschachtel aufgefunden wurden.

Jürgen Stadler von der Pfotenhilfe in Lochen kritisiert, dass das Gesetz zu missverständlich und unklar formuliert sei. „Außerdem müsste der Verkauf gänzlich untersagt werden. Denn wenn man verhindern will, dass mit Tieren ein Geschäft betrieben wird, gehört ins Gesetz reingeschrieben, dass Private nur unentgeltlich Tiere abgeben können. Nur so lässt sich etwa der illegale Welpenhandel stoppen. Denn Entgeltlichkeit kann man immer kontrollieren.“

Menschen, die ihre Tiere abgeben müssen, wenden sich nun vermehrt an das Lochner Tierheim: „Es bitten uns viel mehr Menschen um Hilfe, weil sie sich selbst nicht trauen, zu inserieren. Das hat Vor- und Nachteile. Der Nachteil ist, dass noch mehr Tiere zu uns auf den ohnehin schon ausgelasteten Hof kommen, die früher über andere Wege vermittelt worden wären. Da wir uns jedoch genau ansehen, wohin wir die Tiere später vermitteln, kommt dies den Tieren am Ende wieder zugute“, erklärt Johanna Stadler. Dennoch: Sehr viel mehr Tiere könne man am Tierschutzhof, wo rund 400 Tiere leben, nicht aufnehmen. „Wir wollen ja auch nicht, dass sich die Haltungsbedingungen bei uns verschlechtern. Deren Qualität liegt uns am Herzen.“

Auch die befürchteten Mehrkosten könne man sich schlicht nicht mehr leisten. „Im vergangenen Jahr mussten wir allein für die Tierarztkosten 170.000 Euro berappen. Diese Summe könnte ich kein weiteres Mal aufbringen. Die öffentliche Hand deckt nur Fundtiere ab, jedoch nicht die Abgabetiere. Deshalb sind wir stark auf Spenden angewiesen.“

Zur Sache:

Wer darf Tiere öffentlich anbieten – verkaufen oder verschenken?

• Private, die Interessenten für einzelne Tiere suchen, wobei diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das Tier kann nicht beim Halter bleiben, das Tier muss älter als sechs Monate sein beziehungsweise für Hunde und Katzen gilt, dass die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sein müssen. Hunde müssen seit mindestens 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein.
• Personen und Organisationen, die gewerblich beziehungsweise wirtschaftlich tätig sind und über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügen
• Halter oder Besitzer von landwirtschaftlichen Nutztieren
• Behördlich gemeldete Züchter sowie Züchter, die von der behördlichen Meldung ausgenommen sind, und nicht regelmäßig und nicht gewinnorientiert verkaufen.

Was bedeutet "öffentliches" Anbieten?

Das Anbieten der Tiere zum Verkauf oder Verschenken, z. B. auf frei zugänglichen Internetbörsen, durch Inserate in Print- und Onlinemedien, durch Aufhängen von Zetteln an öffentlichen Plätzen, auf frei zugänglichen Internetgruppe oder öffentliche beziehungsweise frei zugängliche Vereinswebseiten.

Was ist "nicht öffentliches" Anbieten?

Erlaubt ist: Der Aushang eines Zettels im Vereinsgebäude, der Aushang in der Praxis des Tierarztes oder wenn Tiere via Mundpropaganda weiter vermittelt werden.

Nähere Infos auf: https://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Tiergesundheit/Tierschutz/FAQ_Oeffentlicher_Verkauf_und_oeffentliches_Anbieten_von_Tieren

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Foto: Oliver Hoffmann - stock.adobe.com
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