Nur über Epidemieärzte
Impfpflichtbefreiungen im Burgenland
Seit 5. Februar gilt eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht in Österreich. Nun gibt es Regelungen für eine Impfpflichtbefreiung im Burgenland.
BURGENLAND. Für die Befreiung von der Impfpflicht für bestimmte Personengruppen gibt es keine bundesweite Lösung. In den kommenden Tagen wird für das Burgenland ein Online-Tool zum Hochladen von Befunden und Attesten zur Impfpflichtbefreiung online gehen.
Nur Epidemieärzte können Befreiungen ausstellen
Im Burgenland ist die Befreiung von der Impfpflicht über eine zentrale Stelle organisiert und erfolgt ausschließlich über Epidemieärzte. Entsprechende Fachambulanzen, die eine Befreiung von der Impfpflicht aussprechen könnten, gibt es im Burgenland nicht. Ein entsprechendes Online-Formular wird in den nächsten Tagen online gehen.
Keine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen
Einen Antrag auf Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Burgenland stellen, die zu einer der folgenden Personengruppe zählen:
• Schwangere
• Personen, die nicht ohne Lebensgefahr mit dem entsprechenden Impfstoff geimpft werden können
• Personen, die aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf die Impfung bilden können
• Personen, die auch nach dreifacher Impfung nicht auf die Impfung angesprochen haben
• Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt
Keine persönliche Begutachtung vorgesehen
Damit man von der Impfpflicht befreit werden kann, sind entsprechende aussagekräftige Unterlagen, Befunde und Atteste zu übermitteln, die dann vom Epidemiearzt oder von der Epidemieärztin geprüft werden. Eine persönliche Begutachtung durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin ist nicht vorgesehen. Derzeit wird an einem Online-Tool gearbeitet, über das man die entsprechenden Dokumente hochladen kann und das in den kommenden Tagen aktiviert wird.
Drei Phasen der Impfpflicht
Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt: In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine COVID-19-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Bis zum 15. März ist das Nichterfüllen der Impfpflicht noch nicht strafbar. Erst wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Weitere Informationen zur Impfpflicht gibt es im Internet auf der Seite des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit und Pflege.
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