AK-Infos zur Pflegefreistellung
Was tun, wenn das Kind krank wird?
Winterzeit ist Grippezeit: Besonders die Kleinen sind anfällig für allerlei Infekte und brauchen dann eine entsprechende Betreuung. Wann berufstätige Eltern das Recht auf bezahlte Pflegefreistellung haben, hat die Arbeiterkammer Burgenland zusammengefasst.
BURGENLAND. Die wichtigste Information: „„Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung haben Angehörige kranker Kinder sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit“, erklärt Uwe Bauer, Arbeitsrechtsexperte der AK Burgenland.
So können sich die Eltern voll und ganz auf das Gesundwerden der Kleinen konzentrieren.
„Das gilt nicht nur für die eigenen, leiblichen Kinder, sondern auch die leiblichen Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben – Stichwort Patchwork-Familie“, so Bauer.
Muss das Kind ins Spital und hat das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann nimmt sich ein Elternteil die sogenannte Begleitungsfreistellung.
Wann ist keine Pflegefreistellung notwendig?
Grundsätzlich müssen jedoch alle Vorkehrungen getroffen werden, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, das können Oma oder Opa sein.
Ausmaß der Pflegefreistellung
Besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung, dann gilt dieser sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses und für alle nahen Angehörigen (z.B. Eltern, Großeltern, Ehegattin/Ehegatte usw.). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben jedes Jahr einen Anspruch von einer Woche Pflegefreistellung – genauer gesagt im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. Als Beispiel: Bei einer 30- Stunden-Woche sind das 30 Stunden Pflegefreistellung.
Arbeitgeber informieren
Darüber hinaus kann eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres beantragt werden, wenn das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig krank wird. Wichtig ist auch, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unverzüglich über die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden muss.
• Weitere Informationen zum Thema Pflegefreistellung unter bgld.arbeiterkammer.at
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