Widerstand gegen Gewerbegebiet Roith
In Taufkirchen soll ein Waldstück zu einem Betriebsgebiet werden.
TAUFKIRCHEN (mak). Die Gemeinde Taufkirchen plant, 31 Hektar angrenzend an das bereits ausgelastete Gewerbegebiet der Nachbargemeinde Hofkirchen für Betriebsansiedelungen umzuwidmen. 14 Hektar davon sind landwirtschaftliche Nutzfläche, der Rest ist Mischwald und im Besitz des Grieskirchner Industriellen Klaus Pöttinger. Gegen den Plan hat die Umweltanwaltschaft Beschwerde eingelegt, da das Waldgebiet als rote, also unbebaubare Zone ausgewiesen ist. Durch den Wald führt eine wichtige Wanderroute für Wildtiere. Diese Wildtierkorridor-Empfehlung ist rechtlich jedoch nicht verbindlich. Zudem sei der Wald, der als „besonders schützenswert" gilt, Erholungsraum und Quellwassergebiet. Auch ein Bach müsste zugunsten des Gewerbegebietes verrohrt werden. Es liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht, über das Projekt zu entscheiden.
Falls es kein grünes Licht gibt, hat man sich in Taufkirchen bereits eine kleinere Variante überlegt. Dazu wurden die 14 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche von 14 verschiedenen Eigentümern im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) als Betriebsbaugebiet eingebracht. „Erträglich, aber nicht notwendig" ist diese Sparversion für die Grünen des Bezirks, da im Bezirk einige bereits gewidmete und erschlossene Betriebsflächen zur Verfügung stünden.
„Unsere Befürchtung ist, dass diese Variante dazu dient, einen Fuß in die Tür zu stellen, um die ursprünglich geplante Umwidmung von 31 Hektar stufenweise zu erreichen", so Bezirkssprecher Siegfried Mairhuber.
Für diese Befürchtung spricht, dass mit den insgesamt 14 Grundstückseigentümern noch gar nicht abgeklärt sei, ob die Flächen überhaupt verfügbar sind. Zudem ist die ÖEK-Widmung nicht verbindlich. Ortschef Gerhard Schaur (VP)steht nach wie vor zur „gro-ßen Lösung". „Wir brauchen Arbeitsplätze. Man muss eben abwägen, was wichtiger ist", so Schaur. Weiters sei eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle gesichert. Waldbesitzer Klaus Pöttinger wollte dazu keine Stellungnahme abgeben.
Aus dem Gesetzbuch
Das Forstgesetz 1975 (§ 17, Absatz 2) untersagt die Verwendung von Wald zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Ausnahmen gibt es, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt. Dazu zählt etwa die Verwendung der Fläche für Zwecke der Landesverteidigung, Eisenbahn- oder öffentlichen Straßenbau sowie Energiegewinnung. Betriebsansiedelung gehört nicht dazu.
2 Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.