Arbeitsrecht
Hilfe für begünstigt behinderten Arbeiter

- In der AK-Bezirksstelle Grieskirchen erhalten ratsuchende AK-Mitglieder Beratung und Hilfe in fast allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
- Foto: Wolfgang Spitzbart
- hochgeladen von Christina Gärtner
Ein Unternehmen im Bezirk Grieskirchen wollte während eines Sanierungsverfahrens einem langjährigen Mitarbeiter kündigen. Die Arbeiterkammer (AK) Grieskirchen unterstütze den verzweifelten Mann.
BEZIRK GRIESKIRCHEN. Mehr als 13 Jahre war der Arbeiter im Betrieb eingesetzt, als ihm während eines Sanierungsverfahrens der Firma gekündigt werden sollte. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitsbereich des Mannes geschlossen werden sollte. Gemeinsam mit der Kündigung wurde ihm ein Formular für die Austrittserklärung wegen Betriebsschließung vorgelegt. „Der Arbeitnehmer wandte sich an uns und erzählte, dass er diese Austrittserklärung aus Angst, woanders keine gleichwertige Arbeit mehr zu finden, nicht unterschrieben hat. Zudem meinte er, dass sein bisheriger Arbeitsbereich von der Betriebsschließung gar nicht betroffen sei. Es war gut, dass der Mann das Austrittsformular nicht unterschrieben hat. Denn die Firma hat sich bei der Kündigung nicht vorher die Zustimmung vom Sozialministeriumservice geholt, wie das bei begünstigt Behinderten verpflichtend ist“, so Tanja Feßl, Leiterin der AK-Bezirksstelle Grieskirchen. Die AK stellte deswegen in einem Schreiben an das Unternehmen klar, dass das Arbeitsverhältnis des Mannes weiterhin aufrecht ist. Da in der Zwischenzeit ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Sozialministeriumservice eingereicht wurde, übernahm die Arbeiterkammer für die Verhandlung im Kündigungsverfahren die Rechtsvertretung. Nach einer Förderzusage für die Weiterbeschäftigung durch das Sozialministeriumservice zog der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zurück. Der Mann arbeitet nun zu gleichen Konditionen in einem anderen Bereich.
Zur Sache
Das Arbeitsverhältnis von begünstigt behinderten Beschäftigten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.


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