Traudich Magazin
Rechte & Pflichten in der Ehe

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Die Ehe ist nicht nur der Ausdruck der Liebe, sondern vor allem ein Vertrag, der die Rechte und Pflichten der beiden Partner sehr weitreichend regelt. Bevor man zum Traualtar schreitet, sollte man sich beraten lassen und gegebenenfalls einen Ehevertrag abschließen.

Das Eherecht regelt vor allem das gemeinsame Wohnen und Leben, die anständige Begegnung, den respektvollen Umgang, den gegenseitigen Beistand und die eheliche Treue. Weiters gehören die gemeinsame Haushaltsführung und Kindererziehung dazu, an denen sich beide Partner gleichberechtigt beteiligen sollten. Einklagen kann man diese Pflichten nicht, allerdings können sie bei einer streitigen Scheidung zum Tragen kommen. Das Gesetz regelt die mit der Ehe verbundenen Vermögensfragen im sogenannten „Ehegüterrecht“. Im österreichischen Recht gilt grundsätzlich die „Gütertrennung“: Beide Ehegatten bleiben Eigentümer des in die Ehe eingebrachten sowie auch des während der Ehe erworbenen Vermögens. Der Ehegatte und die Ehegattin verwalten das eigene Gut selbst und haften nur für die eigenen Schulden.

EHEVERTRAG SCHAFFT KLARHEIT

Sollte die Ehe geschieden werden, werden sowohl das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat und Ehewohnung, gemeinsames Auto, Zweitwohnung, Luxusgüter) als auch die ehelichen Ersparnisse (wie Sparbücher, Kunstsammlungen) aufgeteilt. Ererbtes Gut oder Schenkungen zählen nicht zum gemeinsamen Vermögen.Der Abschluss eines Ehevertrages kann helfen, im Scheidungsfalle einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden. So kann man regeln, was im Scheidungsfall wem gehört, dass z. B. nur einer die Eigentumswohnung bekommt. Ein Unternehmer, der für seine Betriebskredite persönlich haftet, will auch die alleinige Verfügungsgewalt über seine Firma. Es ist sehr unpraktisch, wenn der Expartner bei Investitionsentscheidungen mitreden und für Darlehen mitbürgen soll. Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden. Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich – also auch nach einer Eheschließung. Nicht geregelt werden können in dem Ehevertrag zum Beispiel ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt sowie Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder, weil dies sittenwidrig ist.

BEIDE EHEPARTNER MÜSSEN IHREN BEITRAG LEISTEN

Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sollen dem Gesetz nach einvernehmlich so unter den Ehegatten aufgeteilt werden, dass die jeweils geleisteten Beiträge ausgewogen sind. Besonders die jeweilige berufliche Belastung soll beachtet werden. Haben sie Kinder, so sollen sie dabei auch deren Wohl berücksichtigen.Grundsätzlich müssen also beide Ehegatten ihren Beitrag im Haushalt leisten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nur einer der beiden erwerbstätig ist. In diesem Fall ist es möglich, dass einer der beiden alleine den Haushalt führt.
Im Falle eines gewichtigen Wunsches eines Ehegatten (z. B. nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) sollte die eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich neu gestaltet werden. Ein Ehegatte muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn es zumutbar ist, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und sie nichts anderes vereinbart haben. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, hat er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Leistung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen.
Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. Auch bei der Obsorge für Stiefkinder müssen Ehegatten einander beistehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt der Stiefelternteil den Elternteil auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. Grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Zieht einer der Ehegatten gegen den Willen des anderen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann ihm dies bei einer streitigen Scheidung vorgeworfen werden. Ist das Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten jedoch unzumutbar, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung, kann ein Ehegatte vorübergehend in eine getrennte Wohnung ziehen. Das ist auch aus wichtigen persönlichen Gründen möglich (z. B. für die Pflege eines Angehörigen, der weiter weg lebt).

UNTERHALTSPFLICHT

Ob und in welchem Umfang im Falle einer Scheidung von einem Partner an den anderen Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, etwa von der Verschuldungsfrage, vom Gehalt der Partner und der Frage, ob sich einer der Ehepartner vor allem um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen lässt sich vorab nicht ausrechnen, sondern nur schätzen. Wer heiraten will, muss sich auf jeden Fall bewusst sein, dass man damit finanzielle Verpflichtungen eingeht, welche das weitere Leben sehr lange beeinflussen können.

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