FAQ zur Registrierkassenpflicht

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Die Firma Diamon Registrierkassen, mit Sitz in Rum bei Innsbruck, beratet Sie gerne zum Thema Registrierkassenpflicht, und bietet Ihnen Kassenlösungen für jede Branche an. Doch was ist wahr und was nur ein Mythos? Wie ist die Übergangsfrist geregelt? Wer ist von welcher Regelung betroffen? Wir haben alle Antworten für Sie zusammengefasst

Übergangsfristen

Die Registrierkassenpflicht gilt ab dem 1.1.2016, der Manipulationsschutz ab dem 1.1.2017.

Bis zum 1. April 2016 wird aber seitens der Finanzbehörde nicht gestraft, sollte das Unternehmen noch keine Registrierkasse aufweisen. Vom 1. April 2016 - 30. Juni 2016 wird nicht gestraft, wenn eine Bestätigung von einem Kassendienstleister z.B. wegen Lieferengpässen vorliegt.

Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?

- Der Jahresumsatz liegt über 15.000€ wovon 7.500€ Bar abgewickelt werden (Barzahlung = Bargeld, Gutscheine, Bankomatzahlungen und Kreditkartenzahlungen)
- Umsätze im Freien: Der Jahresumsatz liegt über 30.000€

Nun erläutern wir das kurz für die jeweiligen Unternehmensgruppen, und klären wer schon bei 15.000€ (7.500€ Barumsätze) eine Registrierkassen anschaffen muss, und wer erst ab 30.000€:

Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 15.000€ (7.500€ Bar)

1. Ärzte, Tierärzte:
Hier gültig wenn die Honorarnote/Rechnung von Patienten in der Praxis Bar bezahlt wird, unabhängig davon ob Privatarzt oder Kassenarzt (z.B. Kostenpflichtige Impfungen, Selbstgehalte, Therapiekosten).
Bei Hausbesuchen : Es muss keine Registrierkasse mitgeführt werden, aber es muss ein Beleg (mit Durchschlag) vor Ort erstellt werden, um diesen bei der Rückkehr in die Registrierkasse zu Erfassen.

2. Taxifahrer:
Alle Taxifahrer sind von der Registrierkassenpflicht betroffen, da es sich bei dem Taxifahrzeug um einen sogenannten "festumschlossenen Raum, welche dem Unternehmer zugeordnet werden kann" handelt. Hier gilt die nicht die Regelung für Umsätze im Freien!

3. Verkaufsbusse, Schiffsrestaurants, Verkäufe im Flugzeug
Auch hier gilt das gleiche wie bei den Taxifahrer.

4. Werkstätten, Autohändler
Hier müssen speziell Autohändler Aufpassen:
Auch wenn nur ein Fahrzeug ab 7.500€ im Jahr Bar verkauft wird, oder
Anzahlungen Bar geleistet werden (wieder: zusammen über 7.500€), gilt die Registrierkassenpflicht!

5. Vereine
Hier ist es etwas kompliziert. Man unterscheidet zwischen 3 "Kategorien"

- unentbehrlicher Hilfsbetrieb
z.B. Mieteinnahmen von Vereinsobjekten, Eintrittsgelder, Sponsoring durch den Verein
Diese Barumsätze werden nicht für die Registrierkassenpflicht herangezogen.

- entbehrlicher Hilfsbetrieb
z.B. kleine Veranstaltungen :
Vereinsfeste welche im Kalenderjahr 48 Stunden nicht übersteigen, die Organisation und Betreuung durch Vereinsmitglieder erfolgt und wenn Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1000€/Stunde verrechnen.
Auch hier werden die Barumsätze nicht herangezogen.

- begünstigungsschädlicher Betrieb
z.B. Kantinen, Ausschank oder große Vereinsfeste.
Hier gilt die normale Registrierkassenpflicht.

Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

6. Dienstleistungen des Horizontalen Gewerbes
Auch eine Erwähnung wert, da hierzu nie wirklich etwas gesagt wurde. Die Registrierkassenpflicht gilt Uneingeschränkt. Aufpassen muss man hier, wenn die Dienstleistenden Selbstständig tätig sind. Dann benötigen alle Selbstständig arbeitenden eine Registrierkassen, wenn der Jahresumsatz der einzelnen Person über 15.000€ (davon 7.500€ in Bar) liegt. Ansonsten reicht eine Registrierkasse für das Unternehmen.

7. Freiberufler und die unecht Umsatzsteuerbefreiende Kleinunternehmerregelung
Hier gilt ebenfalls die Registrierkassenpflicht. Auch für Personen die mit der Kleinunternehmerregelung arbeiten, die hier die Umsatzhöchstgrenze bei 30.000€ beginnt, und die Registrierkassenpflicht schon bei 15.000€. Ausgenommen hiervon sind Umsätze im Freien (Details weiter unten)

8. Dienstleistungen und Handel
Und damit die Liste auch Vollständig ist: Es unterliegen auch alle weiteren Branchen im Handel und den Dienstleistern der Registrierkassenpflicht.

Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 30.000€
"Umsätze im Freien"

1. Fiaker und Pferdeschlitten
Zählen als Umsätze im Freien, da hier keine "festumschlossene Räumlichkeit" gegeben ist, auch wenn diese einem Unternehmer eindeutig zugeordnet werden kann.

2. Verkäufe im Freien
Hier rein falle z.B. Christkindlstände, Jahrmärkte, Christbaumverkäufer, Maronibrater, Eisverkäufer, Obst/Gemüseverkäufe aus offenen Pritschenwägen, Bauernmärkte, Strandbäder und Tiergärten (auch gültig wenn Eintritt verlangt wird).

3. Verkäufe in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
z.B. Zeitungsverkäufe im Bahnhof, Bauernstand im Einkaufscenter, Luftballonverkauf im Einkaufscenter, mobiler Verkaufsstand in einem Freizeitcenter.

4. Ausschank in Zelten oder Outdoor Events
Zählen auch zu den begünstigten der Regelung für Umsätze im Freien.

Keine Registrierkassenpflicht

Zum Schluss noch die Gruppe der Handverlesenen Betriebe, die von der Registrierkassenpflicht in jedem Fall ausgenommen sind:

1. Onlineshops
Da hier kein Barumsatz gegeben ist

2. Automaten mit Waren im Wert von bis zu 20€

3. Vermietung und Verpachtung
Ausgenommen ist hierbei die gewerbliche Vermietung und Verpachtung

4. Inkassounternehmen
Weil keine Leistungsbeziehung zwischen Inkassobüro und Schuldner vorliegt

5. Paketzusteller (Nachnahme)
Da keine unmittelbare Leistung durch den leistenden Unternehmer besteht

6. Selbstbedienungsumsätze
z.B. Selbstbedienung bei der Sonntagszeitung, selber Blumen Pflücken (Geldbox), Selbstbedienung von einem offenen Stand (Geldbox). Jedoch bei einem Warenwert von bis zu 20€.

7. Gutscheine
Der reine Gutscheinverkauf gilt nicht als Barumsatz

8. Gemeinden
Keine Registrierkassenpflicht wenn Gemeinden hoheitlich tätig sind. Wenn Gemeinden aber Unternehmerisch tätig sind (z.B. Hallenbad) fallen diese Umsätze unter die Registrierkassenpflicht.

Weitere Informationen und Produkte für die jeweiligen Branchen finden Sie auf der Webseite der Firma Diamon Registrierkassen

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