Stadt will genaue Wohnfläche wissen
KREMS. Heuer wurden die Kostensteigerungen bei Kanal und Wasser nicht durch Gebührenanpassungen an die Haushalte weitergegeben. Sie sollen durch eine gerechtere Abrechnung ausgeglichen werden, wofür es notwendig ist, die Berechnungsgrundlagen für die Abgaben auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dafür bietet ein von der Stadt Krems aufgelegtes Informationsblatt den Hauseigentümern eine Hilfestellung.
Erfahrungen aus anderen Gemeinden zeigen, dass sich über die Jahre hinweg oftmals durch Bautätigkeiten die Berechnungsflächen ändern. Dies führt zwischen den einzelnen Haushalten zwangsläufig zu einer Ungleichstellung in der Abgabepflicht. Das Kanal- und Wasserleitungsnetz wird zum überwiegenden Teil von den Hauseigentümern über die sogenannten Anschlussabgaben finanziert. Diese werden primär nach der verbauten Fläche berechnet. Ausschlagebend dabei ist, ob es auf diesen Flächen Wasseranschlüsse beziehungsweise Abflüsse in das öffentliche Kanalnetz gibt. Die Wasserbezugsgebühr dagegen wird nach dem jährlichen Verbrauch errechnet. Bei der Erweiterung von Gebäuden wie zum Beispiel durch Dachgeschossausbauten oder Wintergärten und bei Zubauten für Garagen oder Abstellflächen ändert sich in den meisten Fällen die Berechnungsfläche für die Anschlussabgabe. Diese Veränderungen müssen der Behörde gemeldet werden. Wenn alle baulichen Veränderungen ordnungsgemäß angezeigt wurden, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bemessungs grundlage für die Abgaben stimmt.
Wenn Zweifel bestehen, ob in der Vergangenheit tatsächlich alles korrekt gemeldet wurde, helfen die Fachleute des Anlagen rechts der Stadt Krems gerne weiter. Sie können auch um persönliche Kontrolle vor Ort ersucht werden (Anlagenrecht der Stadt Krems, Gaswerkgasse 9, Tel. 02732 801 432). Wenn sich die Flächen verändert haben, muss auch die Berechungsgrundlage angepasst werden. Weitere Informationen zu diesem Thema gbit es in der nächsten Ausgabe des Stadtjournals (Mai/Juni) und auf der Stadthomepage unter: www.krems.gv.at/system/web/verordnung.aspx?menuonr=218454554
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