Zur Sache: Biber
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, mit welchem die Fauna-Flora-Habitat Richtlinie umsetzt wurde, verbietet geschützte Tiere ohne behördliche Genehmigung zu fangen. Auch im Fall einer bestehenden Ausnahmebewilligung ist es aufgrund des Umstandes, dass in NÖ die meisten für Biber prädestinierten Lebensräume durch diese Art bereits besiedelt sind und diese Tiere ein strenges Revierverhalten zeigen nicht sinnvoll und vor allem tierschutzrechtlich fragwürdig, ev. sogar unzulässig, einzelne Exemplare dieser Art in bestehende Revieren auszusetzen. Dies deshalb, da diese Tiere in fremden Revieren nicht dauerhaft weiterleben könnten bzw. durch Revierkämpfe erwartbarem Tierleid ausgesetzt wären. Darüber hinaus wären im Fall eines gezielten Transfers einzelner Tiere in dzt. ev. von Bibern noch nicht besiedelte Gebiete auch allfällige zivilrechtliche Folgen bezüglich ev. im Anschluss auftretender Schäden zu berücksichtigen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Dammentfernung (v.a. bei Problemen mit Überflutung) oder auf Fang und Tötung des Bibers bei der Naturschutzabteilung einzubringen; im diesbezüglich zu führenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben sind. Diese könnten im Fall des Auftretens ernster Schäden (z.B. Untergrabung von Hochwasserschutzbauten)
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