Flotter Steuerausgleich kann schönes Extra-Weihnachtsgeld bringen

Österreichs Steuerzahlern hat das heurige Jahr eine bürokratische Erleichterung gebracht. Für bestimmte Sonderausgaben, wie u.a. Kirchenbeiträge, Spenden, freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf von Versicherungszeiten, ist ein automatischer Datenaustausch mit der Finanzverwaltung eingerichtet worden. Die Daten fließen ab sofort direkt in den Einkommensteuerbescheid ein. Lösen die übermittelten Beträge eine Gutschrift aus, zahlt die Finanz dem Steuerpflichtigen das Geld zurück.

Von diesem neuen automatischen Steuerausgleich profitieren jedoch nur rund 15 Prozent der Arbeitnehmer. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, sollte daher in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung bei seinem Finanzamt durchführen und sich so bares Geld vom Staat zurückholen, macht die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) aufmerksam. Das ist sogar rückwirkend fünf Jahre möglich, denn erst am 31. Dezember 2018 läuft die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 ab. Wer also jetzt auf elektronischem Weg noch rasch einen Steuerausgleich macht, kann für sich ein schönes Extra-Weihnachtsgeld herausholen.

Alleinverdiener, Alleinerzieher, Lehrlinge und Personen, die während eines Jahres zu arbeiten begonnen haben, sollten auf jeden Fall eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auch wer in einem Jahr unterschiedlich viel verdient hat - etwa durch den Wechsel des Arbeitgebers -, für den ist ein Steuerausgleich ratsam. Dabei sind die Beträge, die Arbeitnehmer mit dem Steuerausgleich ohne viel Aufwand lukrieren können, beachtlich. Im Schnitt beträgt die Summe, die man sich über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen kann, 350 Euro.

Vielen Steuerzahlern ist nicht bewusst, dass Rechnungszettel für bestimmte erbrachte Leistungen gleichsam bares Geld bedeuten. So lassen sich berufliche Ausgaben, wie z.B. die Anschaffung eines Computers oder Handys, Telefon- und Internetgebühren, Fachliteratur, Fortbildungskosten oder Kilometergelder, ebenso von der Steuer absetzen wie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen u.a. die Kosten für Spitalsaufenthalte, Medikamente oder Zahnbehandlungen. (mm)

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