Verlobung: Rücktritt kann teuer werden
'Drum prüfe wer sich ewig bindet' heißt es schon bei Friedrich Schiller. Das gilt für Verlobungen auch.
"Ein Eheverlöbnis sollte nicht leichtfertig gegeben werden", weiß Rechtsanwalt Alexander Behm. Ein Eheverlöbnis ist das gegenseitige, formfreie Versprechen zwischen zwei Partnern, sich künftig zu ehelichen. Trotz eines solchen Versprechens kann nicht auf Eheschließung geklagt bzw. diese durch Zwangsmaßnahmen erzwungen werden. Der Rücktritt von einem gegebenen Eheverlöbnis ist jederzeit möglich.
"Oft nicht bekannt ist, dass ein grundloser Rücktritt vom Eheversprechen schadenersatzpflichtig machen kann", so Behm. "Wurden Ausgaben getätigt, welche durch die Entlobung ihren Nutzen verloren haben oder ohne Verlobung nicht entstanden wären, zum Beispiel für geplante Hochzeitsfeierlichkeiten, Verlobungsgeschenke (Verlobungsringe, Brautkleid, Schmuck, Bilder, etc.) oder entstehen Kosten für die notwendige Rückabwicklung eines gemeinsam aufgenommenen Kredites oder eine bereits angemietete bzw. erworbene künftige Ehewohnung, kann der schuldlose Partner deren Ersatz verlangen. Hat ein Partner in Hinblick auf die baldige Hochzeit und den geplanten Umzug zum Partner in eine weit entfernte Stadt und nicht nur lediglich ins Nachbardorf, seinen Beruf aufgegeben oder ein deutlich schlechter bezahltes Arbeitsverhältnis angenommen, kann für die Zeit der Arbeitslosigkeit sogar eine Unterhaltspflicht ausgelöst bzw. Ersatz des Einkommensverlustes gefordert werden. Es ist daher auch eine Verlobung mit potentiell teuren rechtlichen Konsequenzen verbunden."
Ein Eheverlöbnis sollte deshalb nicht leichtfertig gegeben werden.
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