Der Online-Weihnachtseinkauf
Weihnachten steht vor der Türe und jeder, der sich nicht kurz vor dem Heiligen Abend dem Stress aussetzen möchte, auf den letzten Drücker in überfüllten Einkaufszentren Geschenke für seine Liebsten zu besorgen, ist gut beraten, an Alternativen zu denken. So wird es immer beliebter, Geschenke „online“ zu bestellen und sich diese nach Hause schicken zu lassen. Dabei stellen sich aber einige rechtliche Fragen, etwa wer für eine Beschädigung oder den Verlust der Sendung haftet, ob man berechtigt ist, Waren zurückzuschicken, wenn sie zwar mangelfrei sind aber nicht den Vorstellungen entsprechen, etc. Der Gesetzgeber sieht für den Online-Bereich günstigere Regelungen für Verbraucher vor, also für Personen, für die dieses Versendungsgeschäft eine private Tätigkeit darstellt. Vertragspartner (Versender) muss wiederum ein Unternehmer sein, für den dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens gehört. Für Verbraucher gilt, dass das Risiko des Transports der Unternehmer trägt, bei dem die Ware bestellt wurde. Solange die Ware nicht beim Verbraucher abgeliefert wurde, muss demnach der Onlinehandel für den Untergang bzw. die Beschädigung der Sache einstehen. Des Weiteren dürfen Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten und die Ware wieder zurücksenden, also auch dann, wenn diese mangelfrei ist. Die Kosten für den Rückversand trägt nach dem Gesetz allerdings der Verbraucher, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei bestimmten Waren das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, so zum Beispiel bei speziell für den Kunden angefertigten Waren oder schnellverderblichen Produkten. Solange der Kunde die online bestellte Ware tatsächlich nicht bekommen hat, kann er immer ohne Angabe von Gründen zurücktreten, in diesem Fall gibt es keine Frist zu beachten.
TIPP: Online Geschenke besorgen ist für viele der bequemste Weg, seinen Weihnachtseinkauf zu erledigen. Auf bestimmte Aspekte und Begrifflichkeiten ist jedoch zu achten, wie beispielsweise, ob tatsächlich ein Verbrauchergeschäft vorliegt. Bei juristischen Unsicherheiten ist daher der Rat eines einschlägig tätigen Juristen empfehlenswert.
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