Fall Julia Kührer: Antrag des Michael K. auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgelehnt
Presseaussendung im Fall Julia Kührer
Aus Anlass des Wiederaufnahmeantrags des wegen Mordes an Julia Kührer verurteilten Michael K. wurden in zwei mündlichen Verhandlungstermine gemäß § 357 Abs 2 StPO insgesamt 5 (Hörensagen-)Zeugen und 1 (Hörensagen-)Zeugin sowie der Wiederaufnahmewerber selbst vernommen und gegenübergestellt. Weiters wurde in einem aufwändigen Ermittlungsverfahren gemäß § 357 Abs 2 StPO Einsicht in die Stellungnahmen und die Anmerkungen der vom Wiederaufnahmewerber beauftragten (Privat-)Sachverständigen genommen, insgesamt 4 ergänzende gerichtliche Sachverständigengutachten eingeholt sowie drei umfangreiche Vorstrafakten eines der (Hörensagen-)Zeugen beigeschafft und detailliert ausgewertet.
Dem Anwalt des Wiederaufnahmewerbers und der Staatsanwaltschaft wurde jeweils ausreichend Zeit zur Einsichtnahme und zu Äußerungen bzw. Gegenäußerungen zu den Ermittlungsergebnissen und Beweisaufnahmen eingeräumt und wurde dies intensivst genützt.
Das Landesgericht Korneuburg hat nun am 06.07.2018 als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Antrag des Michael K. auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und seinen sinngemäßen Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs abgewiesen.
Verkürzt und zusammengefasst begründet der Senat seine Entscheidung damit, dass die behaupteten Wahrnehmungen der (Hörensagen-)Zeugen, sich im wesentlichen in eigenen Überlegungen und Spekulationen erschöpfen und keine neue Tatsachen oder Beweismittel darstellen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder die Verurteilung des Michael K. wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung begründen zu könnten. Die Stellungnahmen und Anmerkungen der (Privat-)Sachverständigen - ohne eigene Befundaufnahme - beruhen auf einer unvollständigen und aktenwidrigen Grundlage sowie Dezimalfehlern bei den eigenen Berechnungen.
Gegen diesen Beschluss können die Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei diesem Gericht schriftlich eingebracht werden.
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